Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein Anspruch auf Witwenrente bei sog. Versorgungsehe

 
Als Versorgungsehe wird eine Ehe bezeichnet, die kurz vor dem Tod eines der beiden Partner geschlossen wird und von der man daher vermutet, sie sei nur geschlossen worden, um nach dem Tod den überlebenden Partner durch die Hinterbliebenenrente versorgt zu wissen. Stellt der Rentenversicherungsträger nach dem Tod eines Ehepartners fest, das es sich bei der Ehe des Betreffenden um eine Versorgungsehe gehandelt hat, hat der überlebende Partner keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Das gilt auch, wenn die Partner zuvor bereits mehrere Jahrzehnte zusammenlebten, entschied vor kurzem das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12. April 2011; AZ: L 13 R 203/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Seit fast 30 Jahren lebte eine Frau mit ihrem Lebenspartner zusammen. Als dieser unheilbar an Krebs erkrankte, entschloss er sich auf dem Sterbebett, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Seine erste Ehefrau war gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung heiratete der Mann seine Lebensgefährtin im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Frau mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine so genannte Versorgungsehe liege deshalb nicht vor.

Nach Urteil der Richter lag eine Versorgungsehe dennoch vor. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung komme es dabei nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei es erkennbar um die Versorgung seiner Lebensgefährtin für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die Heirat gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen. Unerheblich sei, dass das Paar bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätten.

 

 

 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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