(red/dpa). Nach einer
Trennung wird über viele Dinge gestritten, etwa um Haushaltsgegenstände,
Trennungsunterhalt oder aber auch den Verbleib in der Ehewohnung. Teilt sich
das Ehepaar nach der Trennung immer noch die Ehewohnung, müssen beide
aufeinander Rücksicht nehmen.Dazu gehört,
dass ein Ehepartner nicht regelmäßig seine neue Lebensgefährtin mit in die
Wohnung nehmen kann und sie dort übernachten lässt. Stellt dies eine
unbillige Härte dar, kann die Wohnung dem Ehepartner zugewiesen werden.
Selbst dann, wenn die Wohnung dem anderen gehört, entschied das
Oberlandesgericht Hamm am 28. Dezember 2015 (AZ: II-2 UF 186/15).
Das Ehepaar hatte sich getrennt, lebte aber noch weiterhin
gemeinsam in dem Haus (Ehewohnung). Das Haus gehörte dem Mann allein. Er war
52 Jahre, seine Frau 64 Jahre alt. Als selbstständiger Tischler verdiente er
etwa 1.700 Euro netto monatlich. Die Frau bezog zwei Renten in Höhe von
insgesamt rund 560 Euro. Außerdem zahlte der Mann einen Trennungsunterhalt
in Höhe von 275 Euro.
Schriftlich forderte der Mann seine Frau auf, die Wohnung
zu räumen, was sie aber nicht tat. In der Folgezeit besuchte die neue
Lebensgefährtin den Mann und blieb zum Teil auch über Nacht.
Die Frau fühlte sich dadurch erheblich belästigt. Sie
beantragte, ihr das Wohnrecht in der Wohnung allein zuzuweisen. Vor dem
Amtsgericht scheiterte sie noch, vor dem Oberlandesgericht hatte sie
zumindest teilweise Erfolg.
Das Gericht wies der Frau das Haus bis zum Ende des
Trennungsjahrs zu. Die Richter gingen dabei von einer unbilligen Härte aus.
Es sei eine ganz erhebliche Belastung, dass die Lebensgefährtin des Mannes
fast jeden zweiten Tag in der gemeinsamen Wohnung sei und fast an jedem
dritten Tag dort schlafe. Die Besuche seien zudem unregelmäßig und
unvorhersehbar. Dies würde die Frau in ihrer seelischen Integrität auch an
den Tagen belasten, an denen die Lebensgefährtin des Mannes nicht anwesend
sei.
Zu berücksichtigten sei auch, dass es sich um beengte
Wohnverhältnisse handele. Im Erdgeschoss befinde sich nur der Wohn-, Ess-
und Küchenbereich. Es gebe auch nur ein Badezimmer, das sich alle teilen
müssten. Es sei also unmöglich, sich bei den Besuchen aus dem Wege zu gehen.
Obwohl das Haus eigentlich dem Mann gehörte, wurde es der
Frau zugewiesen, jedoch nur noch ein halbes Jahr, bis zum Ablauf des
Trennungsjahrs.
Das Trennungsjahr dient dazu, zu prüfen, ob nicht doch
eine Versöhnung des Ehepaars möglich ist. In diesem Zeitraum genießt auch
die Ehewohnung einen besonderen Schutz. „Solange eine Wiederherstellung der
Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig ausgeschlossen ist, soll die
Ehewohnung als Basis des Zusammenlebens beiden Ehegatten nach Möglichkeit
noch zur Verfügung stehen, um eine Versöhnung nicht zu erschweren“, so das
Gericht. All dem widersprach das Verhalten des Mannes, da er seine
Lebensgefährtin regelmäßig übernachten ließ.
Auch aufgrund ihres Alters und ihrer beschränkten
finanziellen Verhältnisse als Rentnerin wurde der Frau die Wohnung allein
zugewiesen - jedoch befristet nur bis zum Ende des Trennungsjahrs. Dies
folge aus dem Umstand, dass das Haus dem Mann gehöre. In dem verbleibenden
halben Jahr habe die Frau auch genug Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen,
so das Gericht.
Das Gericht verpflichtete die Frau, eine
Nutzungsentschädigung von monatlich 250 Euro zu bezahlen. Die Höhe der
Nutzungsentschädigung werde dabei nicht ausschließlich am objektiven
Mietwert der Ehewohnung bemessen. Insbesondere während des Trennungsjahrs
komme bei beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kürzung der
Nutzungsvergütung in Betracht.