Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mindestens drei Jahre Ehe vor Einbürgerung

 

Um die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer bestehenden Ehe mit einem Spätaussiedler zu erwerben, muss die Ehe vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets mindestens drei Jahre bestanden haben. Zur Ehedauer zählen keine Zeiten, in denen die Partner unverheiratet zusammengelebt haben, selbst wenn dieser Zeitraum zwischen erster und zweiter Heirat des Paares liegt, betonte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Beschluss vom 24. März 2010 (Az: 1 D 43/10).

Der Antrag des Ehemanns auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft wurde abgelehnt und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191 Euro erhoben. Um gegen diese Entscheidung vorzugehen, stellte der Mann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dies wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes abgelehnt, da die Klage keinen Erfolg versprach: Die Ehe habe beim Verlassen des Aussiedlungsgebiets noch keine drei Jahre bestanden. Dies sah der Antragsteller anders, da er mit seiner Frau bereits zuvor in einer ersten Ehe verheiratet gewesen wäre, und auch diese Zeit, ebenso wie der Zeitraum zwischen den beiden Ehen, in welchem sie zusammengelebt hätten, mit berücksichtigt werden müsse.

Dem stimmte das OVG nicht zu. Die Ehedauer sei in diesem Fall nicht lang genug. Zwar seien die Partner zweimal miteinander verheiratet gewesen und hätten auch die zwischen den beiden Ehen liegende Zeit überwiegend zusammen gelebt. Allerdings stelle die Vorschrift explizit auf die Ehedauer ab. Dazu zähle nicht die Zeit, in welcher das Paar unehelich zusammen gelebt habe. Nur die Ehe stünde unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Auch das Einbürgerungsgesetz knüpfe ausdrücklich an den Bestand der Ehe an. Daher seien Zeiten, in denen ehemalige Eheleute vor einer Wiederheirat ohne Trauschein zusammengelebt hätten, nicht in die Berechung der Ehedauer einzubeziehen. Selbst wenn die Zeiten beider Ehen addiert würden und man den dazwischen liegenden Zeitraum unbeachtet ließe, reiche die gemeinsame Ehezeit nicht aus. Daher habe der Antragsteller den Status als Deutscher bisher nicht erworben.

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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