Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Strafanzeige gegen Ehepartner - keine Schadensersatzpflicht

 

Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich für Verheiratete, dass man den anderen Ehegatten nicht strafrechtlich anzeigen soll. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei der wertenden Gesamtbetrachtung, ob das Verhalten als ehewidrig anzusehen ist, auch zu berücksichtigen, welche Motive den Anzeigeerstatter bewegen, insbesondere, ob diese auf einer Gesinnung beruht, die mit dem sittlichen Wesen der Ehe zu vereinbaren ist. Hingewiesen wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 ( AZ: 21 UF 1337/11).

Erstattet ein Ehepartner Anzeige gegen den anderen Partner wegen des Vorwurfs von Straftaten, die dieser ihm und den gemeinsamen Kindern gegenüber begangen haben soll, führt dies grundsätzlich nicht zur Schadensersatzpflicht des Anzeige erstattenden Ehegatten, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Was war passiert? Die Ehegatten lebten getrennt. Sie stritten um die Erstattung von Verteidigerkosten, die dem Ehemann auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Ehefrau entstanden waren.

Die Frau warf dem Mann vor, beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Wertgegenstände, ihr gehörende Unterlagen sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohnes entwendet zu haben. Außerdem verweigere er die Herausgabe seiner Wohnungsschlüssel. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder komme er nicht nach, obwohl er als selbstständiger Fotograf tätig sei. Der Mann habe nicht auf schriftlichem Weg zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aufgefordert werden können, weil sein Aufenthalt unbekannt sei. Erkundigungen bei Meldeamt und Ausländerbehörde seien erfolglos geblieben. Gemeinsame Verwandte und Bekannte verweigerten die Auskunft.

Der Mann bestritt die Vorwürfe. Daraufhin nahm die Frau den Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte das Ermittlungsverfahren mit dem Hinweis ein, dass nach Rücknahme des Strafantrages die Verfolgung des angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei. Die weitere Aufklärung der Vorwürfe wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht sei ohne Mitwirkung der Frau nicht mehr möglich.

Die Beschwerde des Mannes blieb ohne Erfolg. Die Ehefrau sei nicht verpflichtet, ihrem Mann die Anwaltskosten zu erstatten. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unter den Voraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts noch aufgrund der besonderen Verpflichtungen zwischen Eheleuten, so die Richter. Das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Strafverfahrens habe zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich. Abgesehen von Ausnahmefällen müsse der Rechtsschutzbegehrende für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage nicht haften. Allenfalls wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder leichtfertig - d. h. grob fahrlässig - den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werde, sei eine Haftung denkbar. Hier könne man jedoch nicht davon ausgehen, dass die Frau in ihrer Strafanzeige einen objektiv unwahren Sachverhalt geschildert habe. Auch könne die Rücknahme des Strafantrages nicht als Eingeständnis gewertet werden, die ursprünglich erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend gewesen. Die Motive für die Rücknahme könnten gerade bei getrennt lebenden Eheleuten vielfältig sein. Ehepaare seien gehalten, einander Beistand und Fürsorge zu gewähren. Daraus leite sich die grundsätzliche Verpflichtung ab, Strafanzeigen gegen den anderen zu unterlassen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall könne man nicht von einer Verletzung der ehelichen Pflichten der Frau ausgehen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die Anzeige betreffe ein strafbares Verhalten des Mannes der Frau bzw. den gemeinsamen Kindern gegenüber. Da die Möglichkeit bestehe, dass der Ehemann die Grenzen des Rechts überschritten habe, könne man von der Frau kaum erwarten, von einer Anzeige Abstand zu nehmen. 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

   zurück

 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

  Sitemap

© Rechtsanwalt Gerhard Raab