Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kostenerstattung bei Reparatur der gemeinsamen Immobilie

 

(red/dpa). Gehört Ehepartnern gemeinsam eine Immobilie, sind sie nach einer Trennung weiterhin gemeinsam dafür verantwortlich. Dies betrifft auch notwendige Reparaturen. Das gilt selbst dann, wenn nur noch ein Ehepartner die Immobilie bewohnt. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 15. Dezember 2015 (Az: 9 UF 29/15), dass bei notwendigen Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen der andere Ehepartner entsprechend seiner Anteile an dem Haus mithaftet - auch dann, wenn er der Reparatur nicht zugestimmt hat. 

Die Ehepartner lebten seit mehreren Jahren getrennt. Der Mann bewohnte das gemeinsame Haus mit dem Sohn der beiden und seiner neuen Lebensgefährtin. Als das Dach undicht wurde, ließ er es notdürftig reparieren und bat die Ehefrau um Zustimmung zu einer umfassenden Reparatur. Das lehnte diese ab, da sie keine erkennbaren Schäden feststellen konnte. Dennoch ließ der Mann das Dach neu aufbauen, dämmen und eindecken. Er verlangte von seiner Frau die Hälfte der Kosten.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied. Da das Haus beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehöre, könne der Mann von seiner Frau auch die Hälfte der Kosten für die Dachreparatur verlangen. Diese sei - das habe die Beweisaufnahme ergeben - zur Erhaltung des Hauses notwendig. Deshalb komme es auf die fehlende Zustimmung der Frau gar nicht an. Die umfassende Reparatur sei auch notwendig, damit es nicht zu einem nachhaltigen Nässeeintritt komme. Da es hier um die Wert- und Substanzerhaltung des Gebäudes gehe, müsse sie die Hälfte übernehmen.

Zu beachten ist aber auch, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Gehört das Haus beiden Ehepartnern, kann derjenige, der ausgezogen ist, von dem anderen Nutzungsentschädigung verlangen. Dieser spart ja auch Mietkosten. Im vorliegenden Fall ist also die Frau berechtigt, von ihrem Mann Nutzungsentschädigung dafür zu verlangen, dass er das gemeinsame Haus bewohnt. 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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