Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Berufsvorbereitende Maßnahme zählt nicht zur Schulausbildung

 

(dpa). Nimmt ein volljähriges, bei einem Elternteil lebendes Kind an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, so ist der andere Elternteil deswegen nicht immer zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das gilt nur dann, wenn die Maßnahme der Vorbereitung auf einen Schulabschluss dient. Anderenfalls ändert sich für den Unterhaltspflichtigen nichts, so das Oberlandesgericht Hamm am 03. Dezember 2014 (AZ 2 WF 144/14).

Die 20-jährige Tochter wohnt bei ihrem Vater. Vater und Tochter beziehen ‚Hartz IV’-Leistungen. Die junge Frau beabsichtigt, Altenpflegerin zu werden und will die Berufsschule besuchen, um dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend noch den Realschulabschluss zu erreichen. Hierfür absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit dem Ziel, ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernschwäche zu verbessern. Ihre Mutter geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und erhält ebenfalls ergänzend Leistungen nach dem SGB II.

Die Tochter stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Sie wollte höhere Unterhaltszahlungen der Mutter gerichtlich durchsetzen. Sie begründete das damit, dass sie sich aufgrund der Qualifizierungsmaßnahme noch in der Schulausbildung befinde. Die Mutter habe daher eine erhöhte Erwerbspflicht. Das heißt, sie müsste mehr arbeiten, um so die höheren Zahlungen leisten zu können.

Die junge Frau hatte vor Gericht keinen Erfolg. Sie hätte nur dann Anspruch auf höhere Zahlungen, wenn sie sich in allgemeiner Schulausbildung befände. Das sei jedoch nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass die Tochter an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehme, lasse sich das nicht ableiten, so das Gericht. Die Qualifizierungsmaßnahme diene lediglich der allgemeinen Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten und einem qualifizierten Abschluss am Ende der Maßnahme. Durch die Eingliederung der Qualifizierung in einen praktischen und in einen Berufsschulteil zähle die Maßnahme nicht als allgemeine, sondern als berufsbezogene Ausbildung. Anderenfalls wäre auch der Vater entsprechend seiner Einkommensverhältnisse an dem Unterhaltsbedarf der Tochter beteiligt. Dieser Unterhaltsbedarf sei nicht mit der allgemeinen Versorgung der Tochter durch die Bedarfsgemeinschaft - also durch ihren gemeinsamen Haushalt mit dem Vater - zu verrechnen. 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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