Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vaterschaftsbehauptung ohne Beweis kann Persönlichkeitsrechte verletzen

 

(red/dpa). Behauptet eine Frau öffentlich von einem Mann, er sei der Vater ihres Kindes, ohne das zu beweisen, kann dies den anderen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen.

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (12. April 2016, AZ: 161 C 31397/15) hatte der aus Saudi-Arabien gebürtige Mann Ende Januar/Anfang Februar und im November 2011 in einem Hotel in München gewohnt. In dieser Zeit hatte er Kontakt zu einer Frau, die am 5. März 2012 Mutter einer Tochter wurde. Sie behauptete über soziale Medien, der Mann sei der Vater des Kinds, und verbreitete über Instagram, Facebook und Twitter Bilder des angeblichen Vaters.

Der Mann bestritt die Vaterschaft - das sei bereits zeitlich nicht möglich, denn er habe nur in dieser Zeit in München Kontakt zu der Frau gehabt.

Seine Klage war weitgehend erfolgreich. Die Frau musste die Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter widerrufen bzw. löschen und unterlassen. Auch durfte sie keine Fotos des Mannes mehr posten.

Die Behauptung, er sei Vater ihrer Tochter, sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung, erläuterten die Richter. Bei Tatsachenbehauptungen sei aber der Wahrheitsgehalt zu prüfen. Die Beweislast liege dann beim so genannten Schädiger. Die Frau habe diesen Beweis aber nicht erbracht.

Darüber hinaus berührten ihre Behauptungen die Privatsphäre des Mannes. Privatsphäre sei der Bereich eines Menschen, zu dem andere nur soweit Zugang haben, wie er ihnen Einblick gewähre. Das betreffe insbesondere den häuslichen und familiären Lebensbereich.

Bei der notwendigen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes und der Meinungsfreiheit der Frau überwiege ersteres, weil

  • die Frau die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat
  • ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht

Auch dürften Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Frau habe also das Recht des Mannes am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

 

 

 

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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