Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindeswille bei Umgang berücksichtigen

 

(red/dpa). Wenn es im Rahmen von Umgangsregelungen um Übernachtungen des Kindes beim jeweils anderen Elternteil geht, ist der Kindeswille zu berücksichtigen. Der Wunsch des Kindes ist Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes. Daher ist darauf Rücksicht zu nehmen, wenn ein Kind zwar dem Umgang zustimmt, Übernachtungen jedoch ablehnt.

Eine Umgangsregelung, die Übernachtungen eines achtjährigen Kindes umfasst, entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl. Äußert das Kind aber immer wieder, dass es zwar Umgang, aber nicht übernachten wolle, muss das Gericht das berücksichtigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. August 2015 (AZ: 9 UF 8/15).

Das Kind ist 2007 geboren. Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt getrennt. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens war das Kind 2012 zum Vater gezogen. Seit diesem Zeitpunkt hatte es nur wenig persönlichen, unbegleiteten Umgang mit der Mutter und übernachtete auch nur einmal dort. Seit April 2014 war der Umgang faktisch unterbrochen.

Die Mutter beantragte zweiwöchigen Wochenendumgang von Freitag bis Sonntag sowie Ferienumgang. Das Kind erklärte bei der Anhörung, dass es zwar Umgang mit der Mutter haben wolle, allerdings ohne Übernachtungen.

Der Antrag der Mutter blieb ohne Erfolg. Sie könne zwar Umgang mit ihrem Kind haben, jedoch ohne Übernachtung. Zwar würden solche Übernachtungen grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen, dies könne jedoch im Einzelfall anders sein. Das Gericht müsse sich an den tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie am Interesse des Kindes orientieren. Im vorliegenden Fall spreche der zu beachtende Wille des Kindes gegen Übernachtungen. Hinzu komme, dass seit 2012 wenig persönlicher Kontakt zur Mutter bestanden habe, der seit 2014 sogar fast ganz unterbrochen sei. Auch habe das Kind nur einmal bei der Mutter übernachtet.

Das Kind habe die Übernachtungen beim Umgang konsequent abgelehnt. Es komme dabei nicht darauf an, dass das Kind dafür keine Gründe angebe. Dass es grundsätzlichen Umgang mit der Mutter haben möchte, zeuge davon, dass es der Mutter nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. In dem Fall komme hinzu, dass das Kind anfällig für psychosoziale Unsicherheit und Instabilität sei. Daher gebiete es das Kindeswohl, sich nicht über seinen Willen hinwegzusetzen.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr muss das Gericht Kinder persönlich anhören. Bei jüngeren Kindern ist das möglich, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dann kann das Kind ab dem dritten Lebensjahr angehört werden.

 

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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