Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Streit um Nutzung der Wohnung nach Trennung: Zahlen oder ausziehen?

 

(dpa/red). Nach Trennung und Scheidung bleibt häufig ein Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Will der andere Partner Entgelt für diese Nutzung erhalten, muss er eine so genannte Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss deutlich werden.

Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, zog die Ehefrau 2003 aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte sie von ihrem Ex-Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 vergeblich ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro.

Auch vor Gericht  (Oberlandesgericht Hamm am 02. Dezember 2013, AZ: 14 UF 166/13) hatte sie mit dieser Forderung keinen Erfolg. Nach ihrem Auszug hätte die Frau von ihrem Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung verlangen können. Wäre dieser der Aufforderung nicht nachgekommen, hätte sie ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und unter Umständen auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen können. Doch genau diese klare Aufforderung der Frau zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die gemeinsame Wohnung fehle. Erst aus ihr ergebe sich jedoch der Anspruch der Frau auf eine Nutzungsentschädigung. Die Aufforderung müsse deutlich machen, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Ihm müsse klar werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne eine einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, habe sie auch keinen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt ihres Ex-Mannes.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab