Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Wechselmodell wird Kindergeld geteilt

 

Trennen sich Eltern, müssen sie unter anderem auch die Betreuungszeiten der Kinder und den Kindesunterhalt regeln. Eine Form des Umgangs ist das sogenannte Wechselmodell. Dabei betreuen die Eltern die Kinder gleichberechtigt etwa je zur Hälfte, häufig im wöchentlichen Wechsel. Da beide Eltern etwa den gleichen Aufwand haben, steht jedem die Hälfte des Kindergeldes zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dem anderen die Hälfte auszahlen, stellte nochmals das Oberlandesgericht Düsseldorf klar (AZ: II-7 UF 45/13). Das ist unabhängig davon, ob ein Elternteil für das Kind noch Kindesunterhalt bezieht. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts werden dann verschiedene Faktoren, wie etwa die Einkünfte und das Kindergeld, herangezogen.

Die Eltern betreuten ihre beiden Kinder im Rahmen eines Wechselmodells gleichberechtigt. Die Mutter bezog das Kindergeld. Als der Sohn seinen Lebensmittelpunkt in den Haushalt der Mutter verlegte, wobei das Wechselmodell bestehen blieb, beanspruchte sie Kindesunterhalt. Im Gegenzug verlangte der Vater für die Zeiten der gleichberechtigten Kinderbetreuung die Auszahlung der Hälfte des Kindergeldes.

Kindergeld ist zu teilen. Nachdem der Vater in der ersten Instanz nur zum Kinderunterhalt ohne Auszahlung des hälftigen Kindergeldes verpflichtet wurde, hatte er vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Vater habe Anspruch auf 50 Prozent des Kindergeldes, so das Gericht. Jedem Elternteil solle das Kindergeld zur Hälfte zugute kommen. Dabei könnten die Eltern selbst entscheiden, an wen die Kindergeldkasse den vollen Betrag auszahle. Damit hat das Gericht eine neue Methode beim Kindergeld entwickelt. Bisher wurde üblicherweise das Kindergeld angerechnet.

 

 

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