Familiengericht kann zur Genehmigung
einer Ausschlagung verpflichtet sein, auch wenn der Nachlass nicht überschuldet
ist
Köln/Berlin (dpa/tmn). Erben Kinder, treffen
deren Erziehungsberechtigte für sie die Entscheidung, ob sie das Erbe annehmen
oder ausschlagen. Zu letzterem ist die Genehmigung des Familiengerichts
erforderlich. Diese ist nicht nur dann zu erteilen, wenn die Erbschaft
überschuldet ist, sondern immer dann, wenn eine umfassende Würdigung der
Gesamtbelange des Kindes samt seiner persönlichen Interessen dafür spricht. Bei
einer Entfremdung zwischen Kind und Erblasser sowie Erbausschlagungen anderer
Erben kann die Ausschlagung zu genehmigen sein, wie das Oberlandesgericht (OLG)
Köln mit Beschluss vom 13.11.2018 (10 WF 164/18) entschieden hat.
Eine Mutter möchte eine Erbschaft ihrer Tochter ausschlagen. Hierzu braucht
sie nach dem Gesetz eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Familiengericht
will diese nicht erteilen, weil der Nachlass nicht überschuldet sei. Vielmehr
stünden dem Nachlassvermögen, das im Wesentlichen aus ½ Miteigentumsanteil an
einem Grundstück im Wert von 25.000,00 € bestehe, Schulden des Verstorbenen in
Höhe von 20.895,99 € sowie Beerdigungskosten in Höhe von 3.193,00 € gegenüber.
Das Familiengericht verweigert die Zustimmung zu Unrecht, entscheiden die
Richter. Zwar sei der Nachlass nicht überschuldet. Eine Genehmigung der
Ausschlagung komme aber nicht nur bei Überschuldung des Nachlasses in Betracht.
Ausschlaggebend für die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung sei
vielmehr allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach
dem Gesetz zu genehmigen ist, hänge mithin nicht allein von dem wirtschaftlichen
Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands ab. Auch seine
Gesamtbelange - samt seiner persönlichen Interessen - seien umfassend zu
würdigen. So sei die Tatsache von Belang, dass die 17 ½ jährige Erbin ihrerseits
geäußert hat, dass sie die Erbschaft ausschlagen wolle, weil sie keinerlei
Beziehung zum Erblasser gehabt habe. Hinzu komme, dass auch andere
Erbberechtigte ausgeschlagen hätten. Schließlich sei allenfalls ein
wirtschaftlicher Vorteil von 911,01 € zu erwarten, der sich gegebenenfalls noch
auf weitere Erbberechtigte verteile.
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