Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Schiedsverfahren bei Erbstreit

 

(dpa/red). Schiedsverfahren können teurere und mehrere Jahre dauernde gerichtliche Verfahren in vielen Bereichen ersetzen. Gerade im familiär belasteten Erbrecht erhoffen sich die Erblasser durch eine Verweisung auf Schiedsgerichte die Erhaltung oder die Herstellung des Familienfriedens, der bei gerichtlichen Urteilen häufig auf der Strecke bleibt. Bei dem testamentarischen Verweis an ein Schiedsgericht sind aber noch viele Fragen nicht geklärt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Celle vom 9. November 2015 (AZ: 6 W 204/15) wird hingewiesen.

In einem Ehegattentestament wurden der Sohn und der Neffe des Ehemanns der Erblasserin als hälftige Erben eingesetzt. Die Erblasserin verfügt nach dem Tod des Ehemannes in ihrem sodann errichteten Testament, dass für Streitigkeiten, die durch ihren Tod hervorgerufen werden, die staatlichen Gerichte ausgeschlossen sind und stattdessen ein genau bezeichneter Schiedsgerichtsverein zuständig sein soll. Zwischen einer anderen von der Erblasserin in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzten Person auf der einen Seite und dem Sohn und dem Neffen des vorverstorbenen Ehemannes auf der anderen Seite kommt es nach dem Tod der Erblasserin zum Streit. Die nachträglich eingesetzte Alleinerbin beantragt dennoch einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Das OLG Celle entschied bei diesem Fall gleich mehrere Fragen.

So bestimmt es zunächst, dass die von der Erblasserin eingesetzte Person beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen darf, sondern erst den Streit, wer Erbe geworden ist, durch das Schiedsgericht klären lassen muss. Wegen der testamentarischen Anordnung darf das Schiedsgericht nicht durch ein Erbscheinsverfahren übergangen werden. Ob das Nachlassgericht die Schiedsklausel im Testament von Amts wegen auch ohne eine Rüge eines Beteiligten zu beachten hat, ließ das OLG offen.

Das OLG Celle sagt zudem, dass die Verfügung der Erblasserin in ihrem Testament über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht wirksam ist. Durch diese Schiedsgerichtsklausel sollte nicht das Schiedsgericht bestimmen, ob diese Erbeinsetzung gelten soll oder nicht. Die Erblasserin wollte diese Erbeinsetzung vornehmen und nur für den Fall, dass jemand diese Erbeinsetzung streitig macht, soll ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte zur Streitentscheidung berufen sein. Unerheblich ist, dass die Schiedsrichter einen Erbschein nicht erteilen dürfen.

Auch wenn durch das gemeinsame Ehegattentestament der Nachversterbende an eine darin festgelegte Erbeinsetzung gebunden ist, kann der Nachversterbende durch eine eigene testamentarische Anordnung nachträglich noch die sich streitenden potentiellen Erben an ein Schiedsgericht verweisen. Die Klärung der Streitfrage, ob die im gemeinschaftlichen Testament festgelegte Erbeinsetzung bindend war, hat durch ein Schiedsgericht denselben Wert wie durch ein staatliches Gericht.

Die Erblasserin hat die Schiedsrichter durch die genaue Benennung des Vereins hinreichend benannt. Dazu genügt, dass der von ihr bezeichnete Verein ausweislich dessen Internetauftritts nach Einreichung der Klage bei ihm dieser bei seiner Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere Schiedsrichter aus seiner bundesweiten Liste benennt.

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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