Das „Recht“ zur Annahme der Erbschaft
kann nicht gepfändet werden
(dpa/red). Hat ein Schuldner Forderungen gegen jemand anderen,
kann der Gläubiger des Schuldners diese Forderungen pfänden und zu Geld machen.
Gepfändet werden kann jeder Vermögenswert, der durch Verwertung zur Befriedigung
des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Darunter fallen jedoch nicht
höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind.
Ein Erbe kann, ohne einen Grund zu nennen, sein Erbe
ausschlagen. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass ihm die
Entscheidung über die Ausschlagung von niemanden genommen werden kann. Noch
nicht entschieden wurde aber, ob dies auch bezüglich der Annahme einer Erbschaft
gilt. Durch die Annahme der Erbschaft erhält der Erbe einen Vermögenswert, in
den sein Gläubiger vollstrecken kann. Der Gläubiger hat also ein Interesse, dass
der Erbe die Erbschaft annimmt. Das besagt die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2015 (Az: 31 Wx 370/14).
Der gesetzliche Erbe war verschuldet. Um nicht seine Schulden
mit dem Nachlass begleichen zu müssen, schlug er sein Erbe aus. Der Gläubiger
des Schuldners, schrieb aber dem Nachlassgericht, dass er beim Amtsgericht das
Recht des Schuldners auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gepfändet habe.
Der Gläubiger erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht, dass der Schuldner
seine Erbschaft annimmt. Als Nächstes wollte der Gläubiger dann in die Erbschaft
des Schuldners vollstrecken.
Das OLG München gab dem Schuldner Recht: Bei dem zu pfändenden
Recht muss es sich um ein Vermögensrecht handeln. Darunter fallen alle Rechte,
die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Verwertung zur Befriedigung
des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Davon ausgenommen sind aber unter
anderem höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden
sind. Das Recht zur ausdrücklichen Annahme der Erbschaft stellt ein solches von
vornherein unpfändbares Recht dar. Dieses ist ähnlich dem „Recht“ zur
Ausschlagung der Erbschaft, wozu der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat,
dass es höchstpersönlicher Natur ist: Es ist in der alleinigen persönlichen
Entscheidung des Schuldners, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Der
Gläubiger kann also nicht für den Schuldner eine Erbschaft annehmen und sich
sodann aus dem Nachlass befriedigen.
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