Headhunter darf Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz nicht umwerben
Karlsruhe/Berlin. Ein Personalberater handelt dann
wettbewerbswidrig, wenn er in einem Telefongespräch einen Arbeitnehmer eines
Mitbewerbers seines Auftraggebers umwirbt. „Umwerben“ liegt dann vor, wenn das
Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (Az: I ZR 183/04) hervor.
Der Projektleiterin einer Computer-Software-Firma wurde
während eines Telefongesprächs an ihrem Arbeitsplatz eine Stelle bei einem
Mitbewerber angeboten. Das Gespräch ging über eine erste Kontaktaufnahme hinaus:
So erläuterte der Personalberater sogar - unter Bezugnahme auf den Lebenslauf
und ihre bisherige Tätigkeit - die angebotene Stelle.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Telefonanruf am
Arbeitsplatz, um jemanden abzuwerben, dann wettbewerbswidrig, wenn er über eine
bloße Kontaktaufnahme hinausgeht. Es sei nicht erforderlich, den Angerufenen mit
detaillierten Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs zu
konfrontieren. Dies stelle sonst ein wettbewerbswidriges Umwerben dar.
Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass seine
Mitarbeiter von Headhuntern umworben werden. Erst wenn der angesprochene
Mitarbeiter bei der ersten Kontaktaufnahme sein Interesse bekundet, darf der
Personalberater die offene Stelle knapp umschreiben und bei Interesse des
Mitarbeiters eine Gesprächsmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden.
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