Betriebsrat muss nicht generell über
Schwangerschaften informiert werden
Berlin. Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber
informieren, wer schwanger geworden ist, wenn das die betreffenden Frauen nicht
möchten. Andernfalls würde dies eine schwere Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts darstellen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 (Az: 76 BV 13504/07).
Der Betriebsrat wollte die Arbeitgeberin dazu verpflichten,
ihn über gegebenenfalls im Betrieb beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen zu
unterrichten. Diese war nur dann bereit, den Betriebsrat über schwangere
Arbeitnehmerinnen zu informieren, sofern diese die Unterrichtung an den
Betriebsrat nicht ausdrücklich untersagten. Der Betriebsrat war der Ansicht, er
müsse informiert werden, um überwachen zu können, ob alle
Mutterschutzvorschriften eingehalten würden.
Nach Ansicht des Gerichts könne aber die werdende Mutter
entscheiden, ob, wann und wem sie ihre Schwangerschaft mitteilen möchte. Eine
Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat ohne die Einwilligung der
Betroffenen stelle eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte
dar. Hierfür müsse ein sachlicher und verhältnismäßiger Grund vorliegen. Es
müssten somit konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Schutzvorschriften
nicht eingehalten würden. Dies sei hier nicht gegeben. Zudem sei der Betriebsrat
in der Lage, spätestens nachdem die Schwangerschaft offenkundig geworden sei,
nachzuprüfen, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien.
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