Nach Elternzeit ist Wunsch nach
Teilzeit gerechtfertigt
München/Berlin. Wünscht jemand nach einer Elternzeit eine
Teilzeitstelle, darf dies nicht wegen hoher Nachschulungskosten verwehrt werden.
Eine Arbeitszeitreduzierung ist unabhängig von solchen einmaligen Kosten zu
erstatten. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
München vom 5. März 2008 (AZ: 11 Sa 981/07).
Die Klägerin war langjährig in Elternzeit. Bei Wiederaufnahme
der Tätigkeit waren Schulungsmaßnahmen erforderlich, für die der Arbeitgeber
Kosten von rund 14.000 Euro veranschlagte. Bei ihrer Rückkehr forderte die
Klägerin eine Halbierung der Arbeitszeit. Der beklagte Arbeitgeber hielt das in
Anbetracht der mit der Rückkehr verbundenen Kosten für nicht interessengerecht
und lehnte dies ab.
Das Gericht gab der Klägerin recht. Grundsätzlich habe jeder
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit,
soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstünden. Dies könnte dann der Fall
sein, wenn dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit des
Betriebes wesentlich beeinträchtigt werde oder unverhältnismäßige Kosten
entstünden. Die hier notwendigen Schulungskosten beruhten hingegen nicht auf der
Teilzeitstelle, sondern auf der langjährigen Elternzeit. Somit seien sie keine
Belastungen, die mit der Teilzeit einhergingen. Zudem handele es sich dabei um
einmalige Kosten, daher könne sich der Arbeitgeber hierauf nicht berufen.
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