Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vertragsrecht

 

Kunst ist Geschmacksache

München/Berlin. Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm nicht gefällt. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ: 224 C 33358/10) sei hingewiesen.

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Die gestohlene EC-Karte und die richtige PIN-Nummer

München/Berlin. Auf Kredit- und EC-Karten sollte man keine PIN-Nummern notieren. Wird eine Karte gestohlen, müssen die Banken den Schaden dann nämlich nicht erstatten. Hebt der Dieb zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer Bargeld ab, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Inhaber muss dann konkrete Umstände darlegen können, die diesen Anschein erschüttern, so das Amtsgericht München am 28. September 2011 (AZ: 233 C 3757/11). Andernfalls bleibt er auf den Schaden sitzen.

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Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

München/Berlin. Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben. Anspruch auf Schmerzensgeld kann ein Kunde nach einem Friseurbesuch dann haben, wenn er dauerhafte Schäden davon getragen hat oder in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurde. Die Missachtung eines Kundenwunsches, wie etwa zu kurz geschnittene Haare, gehört jedoch nicht dazu. Das besagt die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2011 (AZ: 173 C 15875/11).

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Ein gefährliches Tattoo

Coburg/Berlin. Wer sich tätowieren lässt, muss Schmerzen und Gefahren in Kauf nehmen. Bekannt ist, dass sich die betroffenen Hautteile entzünden können. Tritt das ein, darf man jedoch dafür nicht unbedingt den Tätowierer verantwortlich machen. Verwiesen sei auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2012 (AZ: 11 O 567/10).

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Mobilfunkvertrag: Kein Dienstleistungsentgelt für Auszahlung von Restguthaben

Schleswig/Berlin. Ein Mobilfunkanbieter darf für die Rückzahlung eines Restguthabens im Rahmen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags kein „Dienstleistungsentgelt" verlangen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11).

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Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung - Kunde muss nicht zahlen

Schleswig/Berlin. Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).

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Bundesgerichtshof kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Rostock/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat am 25. Juli 2012 (AZ: IV 201/10) erneut entschieden, dass bestimmte Klauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen sowie zur Verrechnung von Abschlusskosten ungültig sind.

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Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler bei viereinhalbjährigem Kind

Berlin. Einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, steht ein hohes Schmerzensgeld zu. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 (AZ: 20 U 157/10).

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Vorsicht beim Überlassen der Handys an die Kinder

Berlin. Wenn man seinen minderjährigen Kindern sein Handy überlässt, muss man gegebenenfalls auch für die Kosten gerade stehen. In dem vom Amtsgericht Mitte in Berlin entschiedenen Fall musste der Vater für das von seiner Tochter bestellte Klingeltonabo zahlen (Urteil vom 7. August 2009, AZ: 15 C 422/08).

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Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Aachen/Berlin. Wenn man sein privates Glück mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. Zumal wenn - wie meist - keinerlei Gewähr dafür besteht, dass es zwischen den benannten Personen zu einer Einigung kommt oder auch nur eine Vermittlungswilligkeit gegeben ist. Die Höhe der Vergütung steht in jedem Fall in keinem Verhältnis zu den lediglich zwei genannten Adressen. Dies geht aus ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. März 2009 (AZ: 104 C 350/08) hervor.

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