Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

Versicherungsschutz und Unfallflucht

Emmendingen/Berlin. Wer bei einem Unfall einfach verschwindet, macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C 326/15).

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Nach Unfall auch Reinigung und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig

Rottweil/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall kann man auch Anspruch darauf haben, die Kosten für eine Felgenprüfung und die Fahrzeugreinigung ersetzt zu bekommen. Man kann ebenfalls auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Rottweil vom 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16).

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Kein Schmerzensgeld für Verletzung bei Verfolgung des Unfallgegners

Bremen/Berlin. Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14).

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Mitverschulden wegen Benutzens der Busspur

Berlin. Wer die Busspur benutzt, um einen Stau zu umfahren, haftet bei einem Unfall mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit. Dies gilt auch dann, wenn derjenige die Busspur nur benutzt hat, um zu einer Parklücke zu gelangen. Das besagt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 8. Juni 2015 (AZ: 29 U 1/15).

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Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel

Hamm/Berlin. Gibt es bei einer Rückfahrkamera keine Orientierungslinien auf dem Bildschirm, ist sie mangelhaft. Diese Funktionseinschränkung kann sogar dazu führen, dass der Kauf des gesamten Autos rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab am 9. Juni 2015 (AZ: 28 U 60/14) einem Mercedes-Käufer Recht.

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Fahrerlaubnis darf nicht wegen Schwerhörigkeit entzogen werden

Neustadt/Berlin. Auch einem älteren Autofahrer darf nicht ohne Weiteres wegen Schwerhörigkeit der Führerschein abgenommen werden. Auch dann nicht, wenn er sich geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2016 (AZ: 3 L 4/16.NW).

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60.000 Euro Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Naumburg/Berlin. Im Gegensatz zu früher können Unfallopfer in Deutschland auch größere Summen Schmerzensgeld erhalten. Nach einem Verkehrsunfall steht einem Schwerverletzten mit Hirnschaden, der sechs Monate später seinen Verletzungen erliegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zu. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 26. März 2015 (AZ: 2 U 62/14).

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Verkehrsunfall: Prognoserisiko trägt der Schädiger

Köln/Berlin. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Wagen reparieren lassen, wenn die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, sind die Reparaturkosten dennoch zu übernehmen. Das Risiko für die Prognose des Sachverständigen trägt der Unfallverursacher. Sind Vorschäden, wie etwa Hagelschäden, offensichtlich, muss der Geschädigte den Sachverständigen nicht extra darauf hinweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2015 (AZ: 9 S 22/14).

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Nicht bei jeder Unfallflucht kann Versicherung Regress verlangen

Leverkusen/Berlin. Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar. Aber nicht nur das: Viele vergessen, dass sie auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen kann. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den Haftungsfall ausgewirkt hat. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 14. Juni 2013 (AZ: 25 C 749/12) wird hingewiesen.

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Handyaufladen gilt als Benutzung

Oldenburg/Berlin. Das Benutzen eines Handys während der Fahrt ist verboten. Dazu gehört auch die Nutzung als Navigationsgerät. Aber auch schon das Aufladen des Mobiltelefons ist verboten. Dazu gehört ebenfalls der Vorgang, um es zum Aufladen anzuschließen. Das besagt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 290/15).

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