Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

400 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot für die Teilnahme an illegalen Autorennen

Hamm/Berlin. Wer an illegalen Autorennen teilnimmt, lebt nicht nur gefährlich, sondern begibt sich auch rechtlich auf unsicheres Terrain. Ihm droht nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes während des Rennens, sondern auch eine Strafe. Eine solche Teilnahme „kostet“ einen 24-jährigen Auszubildenden aus Dortmund eine Geldbuße von 400 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 05. März 2013 (AZ: 1 RBs 24/13).

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Leichtsinnige Fußgänger haften bei Unfall allein

Hamm/Berlin. Bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Pkw haftet der Autofahrer fast immer mit. Grund ist die sogenannte Gefährdungshaftung. Anders ist dies, wenn Fußgänger sich besonders leichtsinnig verhalten. Diesbezüglich wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2012 (AZ: 6 U 59/12) hingewiesen.

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Zum Schadensersatz gehören auch Lohnnebenkosten und Sozialabgaben

München/Berlin. Nach einem Autounfall steht man oft vor der Frage: Lohnt sich die Reparatur oder nicht? Entscheidet man sich für die Reparatur und gibt den Wagen in die Werkstatt, läuft das meist problemlos. Entscheidet man sich aber dafür, sich das Geld auszahlen zu lassen, Juristen sprechen vom Ersatz der fiktiven Kosten, hat man auch Anspruch auf die Erstattung der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, die angefallen wären. Das gilt auch, wenn diese nicht tatsächlich anfallen, entschied das Amtsgerichts München am 24. April 2012 (AZ: 332 C 1529/12).

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Pkw darf Radschutzstreifen gelegentlich nutzen

Berlin. Ein bekanntes Phänomen: Es bildet sich ein Stau wegen einer roten Ampel oder Linksabbiegern. Die einzige Möglichkeit, daran vorbeizukommen, ist das Überfahren des Radschutzstreifens, etwa um geradeaus fahren zu können oder eine Rechtsabbiegespur zu erreichen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Radschutzstreifen nicht zur gleichen Zeit von Radfahrern genutzt werde. Befindet sich der Streifen auf einer Vorfahrtsstraße, muss bei einem Unfall derjenige den Schaden tragen, der von der querenden Straße kommt, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte am 14. November 2011 (AZ: 108 C 3467/10). Das gilt auch dann, wenn ein Autofahrer den Radschutzstreifen benutzt hat.

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Radfahren entgegen der Fahrtrichtung auf Busspur auf eigenes Risiko

Frankfurt am Main/Berlin. Befährt ein Radfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung, handelt er grob verkehrswidrig. Stößt er mit einem aus einer Grundstückausfahrt Kommenden zusammen, bleibt er allein verantwortlich. Ein möglicherweise geringes Mitverschulden des Ausfahrenden tritt dagegen vollständig zurück. Hingewiesen sei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2012 (AZ: 4 U 88/11).

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Vorsicht bei Spurwechsel an roter Ampel

Hamm/Berlin. Wer an einer roten Ampel von der Rechtsabbiegerspur auf die Linksabbiegerspur wechselt, darf niemanden gefährden. Setzt er sich vor ein anderes Fahrzeug, muss er sich mit dessen Fahrer verständigen und sicherstellen, dass dieser ihn gesehen hat. Kollidieren die Fahrzeuge beim Anfahren, muss der Spurwechsler den höheren Schadensanteil tragen. Den anderen Fahrer trifft aber eine Mitschuld, da jeder den Verkehr vor sich beachten muss, bevor er losfährt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2012 (AZ: I-9 U 5/12).

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Autobahn: Wer von der Standspur kommt, muss vorsichtig sein

München/Berlin. Wechselt ein Autofahrer ohne zu blinken von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, haftet der von der Standspur Kommende allein. Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im fließenden Verkehr tritt dagegen zurück. Dies entschied das Oberlandesgericht München am 9. November 2012 (AZ: 10 U 834/12).

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Unachtsames Öffnen der Fahrertür zur Fahrbahn schließt Haftung des Unfallgegners aus

Wiesbaden/Berlin. Wer die Tür seines geparkten Autos öffnet, sollte in den Rückspiegel schauen, um Unfälle zu vermeiden. Tut er das nicht, kann er möglicherweise auf dem Schaden sitzen bleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2011 (AZ: 9 S 16/11) hervor.

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Vorerst kein Entzug der Fahrerlaubnis für betrunkenen Fußgänger

Neustadt/Berlin. Einem betrunkenen Fußgänger, der sich weigert, ein angeordnetes „psychologisches Fahreignungsgutachten“ zu erbringen, darf nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2013 (AZ: 1 L 29/13.NW) wird hingewiesen.

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