Verkehrsrecht: Wann liegt eine
Fahrerflucht vor?
Unfallflucht ist strafbar. Es gibt wohl kaum einen Autofahrer, dem das nicht
bekannt ist. Doch wann handelt es sich tatsächlich um Unfallflucht oder
Fahrerflucht, also um „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“? Und was gilt bei
einem Unfall auf Privatgelände?
Wie es in diesem Fall rechtlich aussieht,
zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 25. Oktober 2016 (AZ:
2 Qs 71/16). In dem Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, das Rolltor einer
Firma beschädigt und sich dann
unerlaubt vom Unfallort entfernt, also Fahrerflucht, auch
Unfallflucht genannt, begangen zu haben. Das Tor
befand sich im hinteren Teil eines Betriebsgeländes. Der Zugang zu diesem Teil
war mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen.
Das Amtsgericht stufte das Verhalten des
Fahrers am Unfallort als Fahrerflucht ein, entzog dem Mann vorläufig die
Fahrerlaubnis und beschlagnahmte den Führerschein. Das Landgericht sah das
anders. Es hob die Entscheidung auf und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft
auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Um Fahrer- oder Unfallflucht und unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort handele es sich dann, wenn die Tat im öffentlichen
Straßenverkehr begangen werde, erklärte
das Gericht. Man spreche von öffentlichem Straßenverkehr oder öffentlichem
Verkehrsraum, wenn jeder oder mindestens eine größere Personengruppe ihn
benutzen dürfe.
Nach dieser Definition sei der hintere Teil
des Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren diene, jedoch
kein öffentlicher Verkehrsraum, so die Richter weiter. Der Teil des Geländes sei
nur nach Durchfahren einer Schranke zugänglich. Der Zugang sei also davon
abhängig, dass die Eingangsschranke geöffnet werde. Gerade diese Begrenzung
zeige, dass das Betriebsgelände nicht für jedermann zugänglich sei. Deshalb
liege in diesem Fall keine Fahrerflucht oder Unfallflucht vor.
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