Straßenverkehr: Wann endet
Tempolimit wegen einer Gefahr?
Für
bestimmte Streckenabschnitte gibt es zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die sich
auf besondere Gefahren beziehen. So gibt es oft eine solche
Geschwindigkeitsbegrenzung zusammen mit einem Gefahrzeichen, etwa wegen einer
„Rechtskurve“. Wann endet eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung?
Die Geschwindigkeitsbegrenzung endet
automatisch mit dem Ende der Gefahr, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
am 17. Oktober 2016 (AZ: 2 RBs 140/16). Wird also jemand nach der Kurve
geblitzt, kann ihm kein Verstoß gegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit
nachgewiesen werden. Eine gesonderte Aufhebung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ist nicht notwendig.
In dem Fall hat ein Amtsgericht einen
Autofahrer
wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße von 130 Euro
verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, die
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h
überschritten zu haben. An der betreffenden Stelle gab es eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zusammen mit dem Gefahrenzeichen, das auf eine
Rechtskurve hinweist.
Das Amtsgericht hat hier aber einen Fehler
gemacht. Mithilfe seines Rechtsanwalts machte der Mann darauf aufmerksam, dass
er erst geblitzt worden sei, als die Strecke wieder geradeaus verlief. Sein
Anwalt argumentierte, dass dann die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht mehr
gegolten habe.
Im Einzelfall muss aber geprüft werden, ob
die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bereits vorher aufgrund anderer
Gefahrenzeichen galt, z. B. wegen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die
situationsbedingt
die Geschwindigkeiten begrenzt. Diese kann weiter
gelten.
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