Kann ein Fußgänger bei einem
Unfall auf Zebrastreifen mithaften?
An
einem Zebrastreifen sind Fußgänger bevorrechtigt, die Autos müssen warten. Bei
einem Unfall sind meist die Autofahrer schuld. Dies ist die Regel, doch gilt es
immer?
Selbst wenn man erkennen kann, dass der
Fahrer nicht anhalten will und seine Geschwindigkeit nicht verringert, darf der
Fußgänger sein Vorrecht nicht einfach
erzwingen. Er riskiert nicht nur einen
Unfall, sondern auch eine Mithaftung.
Im genannten Fall ging ein Mann bei
Dunkelheit über einen Zebrastreifen. Der Autofahrer fuhr auf den Zebrastreifen
zu, ohne seine Geschwindigkeit von 50 km/h zu verringern. Da der Fußgänger
dennoch den Zebrastreifen überquerte, kam es zum Unfall.
Das Landgericht verurteilte den Autofahrer,
den Schaden zu 100 Prozent zu übernehmen. Die Berufung des Mannes war teilweise
erfolgreich: Es kam zu einer Haftungsverteilung. Das Oberlandesgericht München
entschied am 19. September 2016 (AZ: 10 U 750/13), dass der Fußgänger zu 25
Prozent mithaften muss.
Zwar ging das Oberlandesgericht auch davon
aus, dass überwiegend der Autofahrer den Unfall zu verantworten hatte. Er besaß
Ortskenntnis und musste wissen, dass zu dieser Tageszeit besonders viele
Fußgänger den Zebrastreifen, der in der Nähe einer Kaserne liegt, überqueren.
Auch sei der Fußgänger beim Zebrastreifen generell privilegiert.
Zu der Mithaftung des Fußgängers von 25
Prozent gelangte das Gericht aufgrund dessen Mitverschuldens. Nach dem Ergebnis
eines Sachverständigengutachtens war das Auto für den Fußgänger ausreichend
lange sichtbar. Insbesondere unter Beachtung der ungebremsten Weiterfahrt hätte
er den Unfall vermeiden können und müssen. Hinzu komme der Grundsatz, dass man
sein Privileg nicht erzwingen dürfe. Dies gelte auch für Fußgänger, die Überwege
überqueren - insbesondere bei Dunkelheit.
Das Gericht hat aber noch eine wichtige
Entscheidung zu Gunsten des Klägers getroffen. Zum Schaden gehören auch die
Kosten der Fahrten für medizinisch notwendige Termine des Geschädigten, die
nächste Angehörige übernommen haben. Diese sind also ersatzfähig. Nicht
erstattungsfähig sind allerdings Fahrtkosten der Angehörigen aus Anlass eines
Reha-Aufenthalts.
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