Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kann ein Fußgänger bei einem Unfall auf Zebrastreifen mithaften?

 

Selbst wenn man erkennen kann, dass der Fahrer nicht anhalten will und seine Geschwindigkeit nicht verringert, darf der Fußgänger sein Vorrecht nicht einfach erzwingen. Er riskiert nicht nur einen Unfall, sondern auch eine Mithaftung.

Im genannten Fall ging ein Mann bei Dunkelheit über einen Zebrastreifen. Der Autofahrer fuhr auf den Zebrastreifen zu, ohne seine Geschwindigkeit von 50 km/h zu verringern. Da der Fußgänger dennoch den Zebrastreifen überquerte, kam es zum Unfall.

Das Landgericht verurteilte den Autofahrer, den Schaden zu 100 Prozent zu übernehmen. Die Berufung des Mannes war teilweise erfolgreich: Es kam zu einer Haftungsverteilung. Das Oberlandesgericht München entschied am 19. September 2016 (AZ: 10 U 750/13), dass der Fußgänger zu 25 Prozent mithaften muss.

Zwar ging das Oberlandesgericht auch davon aus, dass überwiegend der Autofahrer den Unfall zu verantworten hatte. Er besaß Ortskenntnis und musste wissen, dass zu dieser Tageszeit besonders viele Fußgänger den Zebrastreifen, der in der Nähe einer Kaserne liegt, überqueren. Auch sei der Fußgänger beim Zebrastreifen generell privilegiert.

Zu der Mithaftung des Fußgängers von 25 Prozent gelangte das Gericht aufgrund dessen Mitverschuldens. Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war das Auto für den Fußgänger ausreichend lange sichtbar. Insbesondere unter Beachtung der ungebremsten Weiterfahrt hätte er den Unfall vermeiden können und müssen. Hinzu komme der Grundsatz, dass man sein Privileg nicht erzwingen dürfe. Dies gelte auch für Fußgänger, die Überwege überqueren - insbesondere bei Dunkelheit.

Das Gericht hat aber noch eine wichtige Entscheidung zu Gunsten des Klägers getroffen. Zum Schaden gehören auch die Kosten der Fahrten für medizinisch notwendige Termine des Geschädigten, die nächste Angehörige übernommen haben. Diese sind also ersatzfähig. Nicht erstattungsfähig sind allerdings Fahrtkosten der Angehörigen aus Anlass eines Reha-Aufenthalts.

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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