Eigentum verpflichtet: Wohnungseigentümer für die Nutzung der
Wohnung verantwortlich
Karlsruhe/Berlin. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst
nicht nutzen, sind für die Art und Weise der Nutzung verantwortlich. Selbst wenn
die Wohnung vermietet oder jemand anderem zur Nutzung überlassen und dann
weitervermietet wird, bleibt der Eigentümer für die korrekte Nutzung der Wohnung
verantwortlich. Andere Wohnungseigentümer aus der Eigentümergemeinschaft können
vom Wohnungseigentümer die korrekte Nutzung verlangen. Auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2014 (AZ: V ZR 131/13) wird hingewiesen.
Ein Wohnungseigentümer hat zugunsten seiner Eltern das Recht
eingeräumt, die Wohnung uneingeschränkt zu nutzen (Nießbrauch), woraufhin diese
die Wohnung und den ausgebauten Dachstuhl als zwei Wohnungen trennten und
separat an Dritte vermieteten. Mit dieser Art der Aufteilung der Wohnungen war
ein anderer Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden
und verklagte den Wohnungseigentümer, und nicht etwa die Vermieter, dazu, die
unzulässige Nutzung der Räumlichkeiten als zwei separate Wohnungen zu
unterlassen.
Mit Erfolg. Der Wohnungseigentümer als Teil der
Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt verpflichtet, eine ordnungsgemäße Nutzung
seines Eigentums sicherzustellen, so die Richter des BGH. Auch wenn ein anderer
die Wohnung vermieten darf, bleibt die Rechtsstellung als Eigentümer sowie die
Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Gebrauch durch die Personen Sorge zu
tragen, denen der Eigentümer die Nutzung überlassen hat. Entscheidend war hier,
dass die Richter davon ausgehen mussten, der Eigentümer habe auch tatsächlich
die Möglichkeit, die unzulässige Nutzung zu unterbinden. Der Eigentümer hatte
schlicht gar nichts unternommen, sodass er nicht überzeugend darlegen konnte, er
hätte auf die Art und Weise der Nutzung keinen Einfluss gehabt oder versucht,
die unzulässige Nutzung zu unterbinden.
Wird also einem Dritten, beispielsweise durch Nießbrauch, die
Wohnung überlassen, bleibt der Eigentümer verantwortlich, selbst dann, wenn der
Dritte die Wohnung aufteilt und weitervermietet.
Der Wohnungseigentümer kann also nicht nur für das Verhalten
seines Mieters zur Rechenschaft gezogen werden, vielmehr ist dies auch möglich,
wenn er das Recht zur Nutzung einem Dritten überträgt. Der Grundsatz „Eigentum
verpflichtet“ ist also weitreichend. Auch wer sich selbst bloß als
„Eigentümer nur auf dem Papier“ sieht, ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass eine Nutzung seines Eigentums nur in zulässiger Weise erfolgt.
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