Wasserabweisende Lackfarbe ist ein No-Go
(DAV). Wie hat eine ordnungsgemäß renovierte Wohnung beim
Auszug auszusehen? Über diese Frage gibt es nicht selten Streit zwischen
Vermieter und Mieter. Der Zankapfel ‚Wandanstrich’ führt manchmal bis vor den
Richtertisch.
Bei einer Wohnungsrückgabe stellte der Vermieter fest, dass
die ausziehenden Mieter die Wände mit einer wasserabweisenden Lackfarbe
überstrichen hatten. Über diese Farbe konnte nicht mehr deckend gestrichen
werden. In Kinderzimmer, Schlaf- und Wohnzimmer waren außerdem alle Fußleisten,
ebenso Schalter, Steckdosen, Rolladenbänder und Türrahmen mit Wandfarbe
verschmutzt. Der Vermieter ließ die Farbe entfernen. Darüber hinaus musste der
Nachmieter gemeinsam mit einigen Helfern die Wohnung erneut renovieren, was sich
über einige Wochen hinzog. Der Vermieter erließ seinem neuen Mieter deswegen
eine halbe Monatsmiete. Die entstandenen Kosten und den Mietausfall forderte der
Vermieter von den ehemaligen Mietern als Schadensersatz.
Mit Recht, so das Gericht (Amtsgericht Wetzlar am 4. Juni
2012, AZ: 38 C 264/12) . Es stünde zweifelsfrei fest, dass die ehemaligen Mieter
die Wohnung in einem schlecht renoviertem Zustand und mit Mängeln zurückgelassen
hätten. Für die Mängelbeseitigung seien dem beklagten Vermieter Kosten
entstanden. Sowohl für die Renovierungskosten als auch für den Mietausfall müsse
der ehemalige Mieter aufkommen.
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