Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Wasserabweisende Lackfarbe ist ein No-Go

(DAV). Wie hat eine ordnungsgemäß renovierte Wohnung beim Auszug auszusehen? Über diese Frage gibt es nicht selten Streit zwischen Vermieter und Mieter. Der Zankapfel ‚Wandanstrich’ führt manchmal bis vor den Richtertisch.

Bei einer Wohnungsrückgabe stellte der Vermieter fest, dass die ausziehenden Mieter die Wände mit einer wasserabweisenden Lackfarbe überstrichen hatten. Über diese Farbe konnte nicht mehr deckend gestrichen werden. In Kinderzimmer, Schlaf- und Wohnzimmer waren außerdem alle Fußleisten, ebenso Schalter, Steckdosen, Rolladenbänder und Türrahmen mit Wandfarbe verschmutzt. Der Vermieter ließ die Farbe entfernen. Darüber hinaus musste der Nachmieter gemeinsam mit einigen Helfern die Wohnung erneut renovieren, was sich über einige Wochen hinzog. Der Vermieter erließ seinem neuen Mieter deswegen eine halbe Monatsmiete. Die entstandenen Kosten und den Mietausfall forderte der Vermieter von den ehemaligen Mietern als Schadensersatz.

Mit Recht, so das Gericht (Amtsgericht Wetzlar am 4. Juni 2012, AZ: 38 C 264/12) . Es stünde zweifelsfrei fest, dass die ehemaligen Mieter die Wohnung in einem schlecht renoviertem Zustand und mit Mängeln zurückgelassen hätten. Für die Mängelbeseitigung seien dem beklagten Vermieter Kosten entstanden. Sowohl für die Renovierungskosten als auch für den Mietausfall müsse der ehemalige Mieter aufkommen.

 

 

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