Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Anfechtungsklage: Doppelt genäht hält nicht besser

 

Karlsruhe/Berlin. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (AZ: V ZR 7/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwei gegen denselben Eigentümerbeschluss gerichtete Anfechtungsklagen vom Gericht zwingend zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden müssen, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren, in dem er Beklagter ist, Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen, um einen Rechtsverlust für sich in seinem Prozess zu vermeiden. Versäumt der Kläger die Erhebung dieses Rechtsmittels, sodass im Parallelverfahren das Urteil rechtskräftig wird, hat dies allerdings die Unzulässigkeit seiner eigenen Klage zur Folge.

In der Eigentümerversammlung Anfang 2009 hatten die Eigentümer mehrheitlich einen Beschlussantrag abgelehnt, wonach für den Fensteraustausch künftig jeder Eigentümer selbst aufkommen sollte. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Kläger mit dem zusätzlichen Antrag, seine Miteigentümer zur Zustimmung zu diesem Beschlussantrag zu verurteilen. In einem Parallelverfahren hatten andere Miteigentümer denselben Beschluss angefochten. Die Klage dort wurde abgewiesen und niemand legte Rechtsmittel ein, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt dieses Urteil zumindest teilweise.

Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Vorinstanzen fälschlicherweise die beiden Anfechtungsklagen gegen den ablehnenden Beschluss nicht miteinander verbunden habe (§ 47 WEG schreibt dies aber vor). Gleichwohl sei die im Parallelverfahren eingetretene Rechtskraft stärker als der Einwand der unterbliebenen Verbindung beider Prozesse.

Insoweit hat der Kläger mit seiner Klage mithin Pech. Allerdings, so der Bundesgerichtshof weiter, sei die Klage nicht insgesamt verloren. Denn im rechtskräftigen Parallelverfahren war lediglich der ablehnende Beschluss angegriffen worden, nicht aber - wie vorliegend durch den Kläger - ein zusätzlicher Zustimmungsantrag gestellt worden. Daher müsse dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, seinen Klageantrag insoweit im Wege der Gestaltungsklage anzupassen, da der bislang gestellte Zustimmungsantrag prozessual der falsche Weg sei, um das Klageziel zu erreichen. Hierauf hätte das Berufungsgericht den Kläger hinweisen müssen, sodass das höchste deutsche Zivilgericht den Fall zurück zum Landgericht verwies.

 

 

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