„Scratching“ ist Mietmangel
Berlin. Ähnlich wie bei Graffiti stellen großflächige Kratzer
auf mehreren Scheiben eines Supermarktes, die durch das so genannte Scratching
entstanden sind, einen Mietmangel dar. Dafür ist nicht erforderlich, dass die
Kratzer den Lichteinlass vollständig behindern. Darauf weist das Kammergericht
Berlin in einem Beschluss vom 8. Mai 2008 (AZ: 22 U 24/08) hin.
Auf den Schaufenstern eines Supermarktes wurden großflächig
Kratzer angebracht. Der Betreiber verlangte deren Beseitigung. Der
Gewerberaumvermieter war jedoch der Meinung, dass die Scratchings noch zumutbar
sind, insbesondere da es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalls kommt.
Zudem sind die Kosten der Beseitigung im Hinblick auf die Gefahr des erneuten
Scratchings zu hoch. Daraufhin ließ der Supermarktbetreiber die Fenster
austauschen und kürzte die Miete um die Kosten hierfür wieder zu bekommen.
Dagegen klagte der Vermieter.
Das Gericht wies den Vermieter daraufhin, dass hier eine
erheblich Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes vorgelegen hat. Dies
stellt einen Mangel dar, der beseitigt werden muss. Die Grenze ist nicht erst
erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinfall vollständig verhindern. Das
großflächige Verteilen der Scratchings auf mehreren Scheiben überschreitet die
hinnehmbare Grenze. Der Mieter konnte daher die Beseitigung verlangen. Da der
Vermieter die Beseitigung verweigert hatte, konnte der Mieter die Maßnahme
selbst - auf Kosten des Vermieters - vornehmen.
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