Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Mieterhöhung für Hartz IV-Empfänger zumutbar

 

Berlin. Wenn nach einer Modernisierung die Miete steigt, so ist das auch für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die erhöhte Miete übernimmt. Dies besagt das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. Mai 2007 (AZ: 8 U 166/06).

Ein Vermieter kündigte Modernisierungsmaßnahmen an. Die Miete sollte aufgrund der Maßnahmen von rund 110,00 € auf 210,00 € steigen. Die Nebenkosten ohne Strom und Gas betrugen etwa 50,00 €. Die Mieterin hielt das für unzumutbar: Als Hartz IV-Empfängerin beziehe sie Leistungen lediglich in Höhe von 522,64 €.

Die Berliner Richter sahen darin keine unzumutbare Härte. Entscheidend sei, dass der Mieterin nach Abzug der Miete eine Summe bleibe, die ihr ermögliche, den bisherigen Lebensstandard in etwa zu halten. Als Empfängerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) habe sie Anspruch darauf, dass Kosten für Wohnung und Heizung in angemessenem Umfang übernommen würden. Was angemessen sei, werde nach SGB II durch eine Verordnung geregelt. Diese Verordnung der zuständigen Berliner Behörde habe als Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360 € festgelegt. Im vorliegenden Fall blieben der Mieterin also nach der Mieterhöhung auf 260 € inklusive Nebenkosten noch 100 € für Strom und Gas. Sie habe nicht dargelegt, dass das nicht ausreiche.

 

 

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