Mieterhöhung für Hartz IV-Empfänger zumutbar
Berlin. Wenn nach einer Modernisierung die Miete steigt, so
ist das auch für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die
erhöhte Miete übernimmt. Dies besagt das Urteil des Kammergerichts Berlin vom
10. Mai 2007 (AZ: 8 U 166/06).
Ein Vermieter kündigte Modernisierungsmaßnahmen an. Die Miete
sollte aufgrund der Maßnahmen von rund 110,00 € auf 210,00 € steigen. Die
Nebenkosten ohne Strom und Gas betrugen etwa 50,00 €. Die Mieterin hielt das für
unzumutbar: Als Hartz IV-Empfängerin beziehe sie Leistungen lediglich in Höhe
von 522,64 €.
Die Berliner Richter sahen darin keine unzumutbare Härte.
Entscheidend sei, dass der Mieterin nach Abzug der Miete eine Summe bleibe, die
ihr ermögliche, den bisherigen Lebensstandard in etwa zu halten. Als Empfängerin
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) habe sie Anspruch darauf,
dass Kosten für Wohnung und Heizung in angemessenem Umfang übernommen würden.
Was angemessen sei, werde nach SGB II durch eine Verordnung geregelt. Diese
Verordnung der zuständigen Berliner Behörde habe als Richtwert für einen
Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360 € festgelegt. Im vorliegenden
Fall blieben der Mieterin also nach der Mieterhöhung auf 260 € inklusive
Nebenkosten noch 100 € für Strom und Gas. Sie habe nicht dargelegt, dass das
nicht ausreiche.
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