München/Berlin. Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach
mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Verwiesen sei auf ein Urteil des
Amtsgerichts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).
Ein Mieter blieb die Monatsmieten für die Monate Oktober und November
schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch
die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin
Räumungsklage.
Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu
verrechnen. Auch vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest
hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem hat er ein
Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt hat, wie die
Kaution angelegt ist und wie viele Zinsen inzwischen angefallen sind.
Der Mann musste die Wohnung dennoch räumen. Ein Mietrückstand von zwei
Monaten rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so die Richterin. Während eines
laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der
Kaution, so dass er sie nicht gegen die Mietzinsforderungen aufrechnen konnte.
Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegenüber
der Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen hätte der Mann nur gehabt,
wenn er mit den Mietzahlungen nicht schon im Verzug gewesen wäre. Er hat jedoch
erstmals im Februar das Zurückbehaltungsrecht als Argument angeführt. Zu diesem
Zeitpunkt ist er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.