Auch bei erheblicher Gesundheitsgefahr keine fristlose
Kündigung ohne Ankündigung
Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine
Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. Anderenfalls ist die Kündigung
unwirksam. Das sagt das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar
2010 (AZ: 10 U 74/09).
Die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebs war
einsturzgefährdet. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und
dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig. Der Mieter kündigte daraufhin
fristlos.
Auch wenn diese fristlose Kündigung berechtigt sei, sei sie
trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter
abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn
eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn bestehe, müsse er dem Vermieter
zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei
nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne
Erfolg gewesen sei.
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