Englischer Rasen oder Wiese - der Mieter entscheidet
Überlässt der Vermieter dem Mieter die Gartenpflege, kann er
im Einzelnen nicht bestimmen, wie der Garten aussehen muss. Nur wenn der Mieter
der Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt, kann der Vermieter eine
Gartenbaufirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Dies
entschied das Landgericht Köln am 21. Oktober 2010 (AZ: 1 S 119/09).
Der Mietvertrag verpflichtete den Mieter zur Durchführung der
Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Bäume und Sträucher durften dabei
nur nach Absprache mit dem Vermieter beschnitten und entfernt werden. Sofern der
Mieter Garten und Vorgarten nicht pflegen sollte, war der Vermieter berechtigt,
diese Arbeiten in Auftrag zu geben.
Ohne Absprache mit dem Mieter vergab der Vermieter die
Arbeiten an eine Gartenbaufirma und verlangte die entstandenen Kosten vom
Mieter. Er begründete dies damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen
überlassen worden sei. Inzwischen habe sich dieser Rasen in eine Wiese mit
Unkraut verwandelt. Dies zeige, dass der Mieter die Gartenarbeiten unterlassen
hätte.
Das sah das Gericht anders. Laut Mietvertrag sei der Mieter
zwar zur Gartenpflege verpflichtet. Der Vermieter könne diese Arbeiten aber nur
dann in Auftrag geben und die entsprechenden Kosten vom Mieter verlangen, wenn
dieser die Pflege unterlassen habe. Das sei allerdings nicht nachgewiesen
worden. Ein solches Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu
sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich
nunmehr in eine Wiese verwandelt habe. Dem Vermieter stehe kein
„Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine
Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so sei diese Veränderung nicht mit einer
Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.
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