Wohnungskündigung für Sanierung der gesamten Etage zulässig
Kann ein Vermieter eine Etage aufgrund der Nutzung einer
Wohnung nicht komplett sanieren und danach die doppelte Miete von einem Mieter
verlangen, kann er dem bisherigen Mieter kündigen. Voraussetzung für eine solche
„Abrisskündigung“ ist, dass die Wohnung lange nicht saniert und dem Mieter eine
Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten wurde. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 17. Januar 2011 (AZ: 2-11 S 7/11)
sei hingewiesen.
Der Mieter bewohnte eine seit mindestens 20 Jahren nicht mehr
renovierte Wohnung auf einer Teilfläche der ersten Etage. Der Vermieter wollte
diese insgesamt an eine gemeinnützige Vereinigung - nach Vollsanierung zu einer
doppelt so hohen Miete wie bisher - vermieten. Der Vermieter hatte dem Mieter
erfolglos eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten und erhob dann
Räumungsklage.
Sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Landgericht
bekam der Vermieter Recht. Für eine Kündigung reiche es aus, dass die
gemeinnützige Vereinigung bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss
als Mieterin nutze und eine Erweiterung der Fläche durch die Anmietung der vom
Mieter bewohnten Wohnung geplant sei. Diese Voraussetzung sei dann zulässig,
wenn der neue Mieter eine fast doppelt so hohe Miete zahle und dadurch die
angestrebte Vollsanierung der vom Mieter bewohnten Wohnung erst ermögliche.
Anderenfalls sei der Vermieter durch das bestehende Mietverhältnis an einer
Sanierung und der wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erleide erhebliche
Nachteile.
Soziale Härtefälle oder ein Rechtsmissbrauch können dadurch
verhindert werden, dass dem Mieter - wie hier - eine ausreichende Anzahl von
Ersatzwohnungen angeboten wird.
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