Eigentümerversammlung kann Volldämmung der Fassade durchsetzen
Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft
unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die
Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann
auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.
November 2010 (AZ: 20 W 138/08) wird hingewiesen.
In einer Eigentumswohnung bildete sich Schimmel. Der Schimmel
hatte seine Ursache in Mängeln der Fassade. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis,
dass zur Behebung des Mangels entweder die Giebelseite mit Kosten von ca. 17.000
Euro oder die komplette Hausfassade mit Kosten von ca. 34.900 Euro gedämmt
werden können. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die komplette Hausfassade zu
dämmen. Ein Wohnungseigentümer - der Kläger - meinte, dies sei nicht
erforderlich, sondern es sei eine Teildämmung ausreichend.
Die Klage war erfolglos. Die Wärmedämmung der gesamten
Hausfassade stelle keine bauliche Veränderung dar. Die Renovierung geschehe
aufgrund der Mängel an der Fassade und somit liege eine modernisierende
Instandsetzung vor. Bei einer Teildämmung bestehe die Gefahr, dass sich an den
nicht gedämmten Bauteilen Schimmel bilde. Angesichts dieses Risikos hätte ein
vernünftiger und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer eine Volldämmung
gewählt. Wohnungseigentümer könnten ferner eine technische Lösung wählen, die
geeignet sei, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. Das Ermessen der
Wohnungseigentümer sei jedenfalls nicht überschritten, wenn mehrheitlich über
eine Mindestsanierung hinaus Arbeiten vorgenommen werden. Somit musste der
Kläger die Entscheidung hinnehmen.
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