Parkett durch Schreibtischstuhl beschädigt -
Haftpflichtversicherung muss zahlen
Die Benutzung eines Schreibtischstuhls mit Rollen auf einem
Echtholzparkett gehört nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung.
Dadurch entstandene Schäden hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen. Hat der
Mieter eine Haftpflichtversicherung, muss diese zahlen. Das folgt aus einer
Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2010 (AZ: 2 T 5/10).
Eine Mieterin hatte durch Benutzung eines
Rollschreibtischstuhles einen Schaden auf dem Echtholzparkett ihrer Wohnung
verursacht. Der Vermieter verlangte dessen Beseitigung. Die
Haftpflichtversicherung der Mieterin weigerte sich allerdings, für den Schaden
aufzukommen. Die Frau wollte klagen und beantragte vor Gericht
Prozesskostenhilfe, die ihr das Landgericht in zweiter Instanz zusprach.
Das Gericht sah ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage
der Frau. Der Gebrauch eines Rollschreibtischstuhles im Wohnbereich sei eine
„falsche Benutzung der Mietsache“, erläuterten die Richter.
Ein Versicherungsausschluss wäre nur möglich, wenn der Schaden
durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wäre. Hierzu hätte die
Versicherung darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versicherungsnehmer - die
Mieterin - auf dem Parkett einen Rollschreibtischstuhl habe benutzen dürfen.
Dazu habe aber gar keine Notwendigkeit bestanden, da die Mieterin über einen im
Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfüge, der mit Laminatboden ausgestattet
und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung sei.
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