Ohne Schlüsselübergabe keine Pflicht zur Mietzahlung
Ein Vermieter kann für die vermieteten Räumlichkeiten nicht
allein schon aufgrund eines vorliegenden Mietvertrages Miete verlangen. Der
Anspruch auf Mietzahlung entsteht erst, wenn der Vermieter dem Mieter den
Schlüssel übergeben hat. Verwiesen sei hierzu auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: 10 U 60/10).
Der Vermieter hatte im August 2008 ein Mietobjekt erworben.
Von einem Mieter verlangte er die Zahlung der Miete bzw. der
Nutzungsentschädigung für die vorhergehenden Monate Juni und Juli. Die geltend
gemachten Zahlungsansprüche betrafen unterschiedliche Flächen im Mietobjekt. Der
Vermieter begründete seinen Anspruch mit einem mündlichen Mietvertrag über die
Büroräume im Obergeschoss vom Juli 2008. Nachdem das Landgericht der
Zahlungsklage noch stattgegeben hatte, hatte der Mieter mit seiner Berufung beim
Oberlandesgericht Erfolg.
Es sei unerheblich, ob tatsächlich aufgrund einer Besprechung
im Juli 2008 ein mündlicher Mietvertrag über die Büroräume im Obergeschoss
geschlossen worden sei, so die Richter. Denn selbst wenn ein Vertrag zustande
gekommen sei, folge daraus nicht automatisch eine Zahlungspflicht des Mieters.
Der vertragliche Anspruch auf die Miete entstehe nur, wenn der Vermieter dem
Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffe. Üblicherweise
geschehe dies durch die Schlüsselübergabe. Diese Übergabe müsse der Vermieter
darlegen und beweisen. Im Verfahren konnte der Vermieter jedoch weder die
Schlüsselübergabe noch eine tatsächliche Nutzung nachweisen.
Es empfiehlt sich daher für beide Parteien eines Mietvertrags,
immer auf eine exakte Anfertigung und Unterzeichnung von Übergabeprotokollen zu
achten.
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