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Maklervertrag abgeschlossen? Der Makler muss es beweisen

 

Düsseldorf/Berlin. Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrags trägt der Makler. Besteht darüber Unklarheit, geht dies ausschließlich zu Lasten des Maklers. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Düsseldorf am 22. Juli 2010 (AZ: 10 O 44/06).

Im Zuge der Verhandlungen zwischen potentiellem Mieter und Makler schickte letzterer ein Fax, in dem unter anderem stand, dass bei erfolgreichem Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrags eine Provision berechnet werde. Ein späteres Schreiben enthielt die Ergänzung: „Vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen." Doch nachdem der Mietvertrag abgeschlossen worden war, verlangte der Makler vom Mieter eine Provision in Höhe von 38.500 Euro. Der Mieter weigerte sich zu zahlen: Man habe vereinbart, dass die Courtage in jedem Fall vom Vermieter zu zahlen sei. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Die Beweislast, dass ein Maklervertrag abgeschlossen worden sei, trage der Makler, so die Richter. Nur wenn dieser Abschluss feststehe, müsse der Kunde beweisen, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen könne die Vereinbarung einer Provisionspflicht jedoch nicht entnommen werden. Zwar schreibe der Makler, dass eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der gegebenenfalls die Provision dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden soll. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarung bleibe allerdings unklar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Maklers.

 

 

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