Nebenkostenabrechnung: Einsicht in
die Belege vor Ort
Freiburg/Berlin. Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch,
die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der
Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am
Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu
nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden
geben. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011
(AZ: 3 S 348/10).
Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in
Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft
wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als
der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme
im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien
angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in
die Abrechnungsbelege zu erhalten.
Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von
Verpflichtungen gibt es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte.
Grundsätzlich kann der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege
nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen
Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt,
kann der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen musste,
sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt
werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung
geschehen kann. Deshalb muss sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von
Fotokopien verweisen lassen. Er hat ein berechtigtes Interesse, zunächst
Einsicht in die Originale zu erhalten.
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