Mieter muss bei Auszug Zählerablesung
nicht zahlen
Karlsruhe/Berlin. Der Vermieter kann von einem ausziehenden
Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn
der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei
den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das ergeht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 (AZ. VIII ZR 19/07) hervor.
Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung.
Nach ihrem Auszug erhielt sie im Jahre 2004 die Betriebskostenabrechnung für die
Periode 2003. Unter anderem verlangte die Vermieterin die Erstattung einer
„Nutzerwechselgebühr“ in Höhe von 30 €, die ihr selbst vom
Abrechnungsunternehmen berechnet worden war. Die Vermieterin klagte und bekam
vor dem Amtsgericht, das die Mieterin zur Zahlung der Gebühr verurteilte, Recht.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Eine Nuterwechselgebühr
könne die Vermieterin für eine Zwischenablesung nicht verlangen. Wenn der
Vermieter entsprechende Geräte außerhalb des Turnus bei Auszug eines Mieters
ablesen müsse, dann handele es sich bei diesen Kosten um einmalige
Verwaltungskosten. Umlagefähige und vom Mieter zu zahlende Betriebskosten
zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie dem Vermieter durch das Eigentum an
dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend
entstehen. Verwaltungsausgaben, die einmalig in Zusammenhang mit einer
Verwaltungsmaßnahme anfallen, müsse der Mieter nur tragen, wenn der Vermieter
diese im Mietvertrag auf ihn übertragen habe.
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