Mieter müssen nicht Kosten für
Öltankreinigung zahlen
Speyer/Berlin. Kosten für eine unregelmäßige Öltankreinigung
sind keine Betriebskosten, die die Mieter tragen müssen, sondern
Instandhaltungskosten. Eine andere Vereinbarung in einem Formularmietvertrag ist
unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer vom 3.
September 2007 (AZ: 33 C 126/07) hervor.
In dem Mietvertragsformular war vereinbart, dass die
Tankreinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Öltank wurde zuletzt
1999 und erneut in der Abrechnungsperiode 2004/05 gereinigt. Der Vermieter
stellte die entsprechenden Kosten in die Betriebskostenabrechnung ein. Dagegen
protestierte der Mieter, der Vermieter klagte auf Zahlung der rund 170 Euro.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Die Tankreinigungskosten
sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten. Die Reinigung dient
dazu, das Verschlammen, Verkrusten und Zusetzen von Tank und Tankleitung zu
verhindern. Im Vordergrund steht die Erhaltung der „Gebäudetechnik“, für die der
Vermieter verantwortlich ist. Zudem können Betriebskosten nur laufende Kosten
sein. Ausreichend ist zwar ein mehrjähriger Turnus, eine gewisse Regelmäßigkeit
ist aber erforderlich. Diese ist hier nicht erkennbar. Außerdem ist die Klausel
in dem Formularmietvertrag unwirksam. Die Umlage von Instandhaltungskosten kann
nur vereinbart werden, wenn sie höhenmäßig begrenzt ist und auf mehrere Jahre
verteilt wäre.
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