Mieter haftet bei Schlüsselverlust
Berlin. Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer
Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto
gestohlen wird. Dies gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Dies
ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (AZ: 8 U
151/07).
Der Mitarbeiter eines Geschäfts parkte seinen Wagen für eine
Viertelstunde auf einer Straße. Im Auto verstaute er unter dem Vordersitz sein
Notebook, Geschäftspapiere und in der Notebooktasche den Schlüssel zum
Geschäftsbetrieb, in dem er arbeitete. Der abgeschlossene Wagen wurde
aufgebrochen, der Dieb entwendete Tasche und Geschäftspapiere. Der Mieter der
Geschäftsräume meldete seinem Vermieter den Verlust und verlangte den Austausch
der gesamten Schließanlage. Dem folgte der Vermieter, forderte jedoch die
gesamten Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro vom Mieter zurück.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Ein Mieter ist
verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass
sie vor Verlust geschützt sind. Diese Obhutspflicht hat der Mitarbeiter des
Mieters verletzt, als er den Schlüssel im Wagen zurückließ. Außerdem hat er mit
der sichtbaren Notebooktasche – die auf einen wertvollen Inhalt schließen ließ –
noch einen Anreiz zum Aufbruch des Wagens geschaffen. Die Tatsache, dass der
Dieb auch Geschäftspapiere gestohlen hat, also die Adresse der Geschäftsräume
kennt, erhöht auch das Risiko, dass die Schlüssel vom Dieb verwendet werden. Der
Mieter muss die gesamte Schließanlage ersetzen, zumal er selbst den Austausch
gefordert hat. Ein Mitverschulden trifft den Vermieter nicht. Zwar gibt es
elektronische Schließanlagen, die umprogrammiert werden können. Der Vermieter
ist jedoch nicht verpflichtet, immer für den modernsten technischen Standard zu
sorgen.
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