Mieter können an Kosten für
Graffiti-Beseitigung beteiligt werden
Berlin. Ein Vermieter kann die Kosten für eine Beseitigung von
Graffiti auf die Mieter umlegen, wenn sie regelmäßig anfallen und damit nur eine
Verschmutzung beseitigt wird. Dies ergeht aus einer Entscheidung des
Amtsgerichts Berlin (Mitte) vom 27. Juli 2007 (AZ: 11 C 35/07).
An einem Haus gab es monatlich Graffiti-Schmierereien. Der
Vermieter ließ diese alle drei Monate beseitigen. Die Kosten für die Beseitigung
legte er als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter waren der Ansicht,
dass es sich bei der Beseitigung um Instandhaltungsmaßnahmen handele, für die
der Vermieter aufzukommen habe.
Der Richter gab dem Vermieter recht. Die Beseitigung von
Graffiti sei wie die von anderen Farbschmierereien oder wie Reinigungskosten
Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen könne. Etwas anderes
gelte nur, wenn das Graffiti eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine
Verschmutzung darstelle. Solche Kosten wären Instandhaltungskosten, die der
Vermieter zahlen müsse. Da die Mieter sich jedoch dazu nicht anderweitig
geäußert hätten, sei davon auszugehen, dass lediglich eine Verunreinigung und
nicht eine Sachbeschädigung vorgelegen habe. Auch Kosten für Sonderreinigungen
seien umlagefähig, wenn sie laufend erforderlich sind und der Verursacher nicht
feststellbar ist.
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