Kein Kautionsanspruch eines früheren
Mieters gegen neuen Eigentümer
Karlsruhe/Berlin. Wer ein Mietshaus kauft, muss die
bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fortführen. Frühere
Mieter können von dem Käufer aber nicht die Zahlung einer noch ausstehenden
Kaution verlangen. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
4. April 2007 (AZ: VIII ZR 219/06).
Nachdem der bisherige Vermieter insolvent geworden war und das
Haus unter Zwangsverwaltung stand, kündigte ein Mieter seine Wohnung und zog
aus. Danach ersteigerte der neue Eigentümer das Grundstück mit dem Gebäude. Der
ehemalige Mieter verlangte nun von diesem die Auszahlung seines
Kautionsguthabens.
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar trete der neue
Eigentümer in alle Mietverträge ein und treffe damit alle Vermieterpflichten.
Voraussetzung sei jedoch, dass ein Mietverhältnis besteht und noch nicht beendet
ist. In diesem Fall war der Mieter bereits ausgezogen, daher bedürfe es keines
besonderen weiteren Schutzes des ehemaligen Mieters. Es sei nicht Aufgabe des
neuen Eigentümers, den früheren Mieter vor dem wirtschaftlichen Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Vermieters zu schützen.
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