Rückständige Wohngelder - wer
trägt die Kosten für den Anwalt?
Frankenthal/Berlin (DAV). In einer
Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es immer wieder vor, dass ein Eigentümer
sein Wohngeld nicht zahlt. Der Verwalter ist per Gesetz zur Geltendmachung
dieser Beträge verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz,
wonach er für die Einnahme der Kostenbeiträge Sorge zu tragen hat. Aber kann der
Verwalter in einem solchen Fall einen Anwalt auch mit der außergerichtlichen
Geltendmachung dieser Beträge beauftragen?
Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft
Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über einen Entscheidung
des Amtsgerichts Frankenthal vom 9. November 2016 (AZ.: 3a C 234/16). In dem
Fall war der Anwalt für die Gemeinschaft tätig geworden und hatte den säumigen
Eigentümer aufgefordert, die rückständigen Beträge zu zahlen. Diese
(außergerichtliche) Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom
Anwalt in Rechnung gestellt. Diese war aber der Auffassung, dass die
Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze mit
seiner verspäteten Zahlung veranlasst hatte. Es wurde daher eine Klage auf
Erstattung dieser vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Gemeinschaft
gegen den einzelnen Eigentümer erhoben.
Das Gericht wies die Klage ab. Dabei entspricht die hier
ebenfalls vorliegende Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Gemeinschaft
gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, in der Regel
ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese umfasst aber, so das Gericht, grundsätzlich
nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der
Vertretung zu beauftragen. Es bedarf dahingegen einer gesonderten Ermächtigung,
wenn ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung von Wohngeldern
beauftragt werden soll. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beschlusses der
Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der
säumige Eigentümer diese Kosten nicht erstatten.
Für die Gemeinschaft heißt dies aber nicht, dass sie auf den
Kosten sitzen bleiben muss. Denn der Verwalter ist hier über seine Ermächtigung
hinaus tätig geworden und konnte nicht für die Gemeinschaft den Anwalt
beauftragen. Letztlich wären also die Kosten von dem Verwalter zu tragen.
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