Erst Bordell, dann Frisör -
was muss der Makler sagen?
Düsseldorf/Berlin (DAV). Bei der Anmietung von gewerblichen
Räumen sind Lage und Umfeld für den Mieter maßgeblich. Diese bestimmen den
Mietpreis und auch die zu erwartende Kundenfrequenz. Hierzu gehört unter
anderem, wer Vormieter gewesen ist. Je nach Art des Vormieters hat das Geschäft
vielleicht auch einen bestimmten Ruf.
In Zusammenhang mit der Problematik des Vormieters informiert
die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV)
über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016
(AZ.: 7 U 143/15).
In der Entscheidung mietete der Mieter ein Ladenlokal in der
Nähe des Bahnhofs zum Betrieb eines Frisörladens an. Nach Besichtigung der
Räumlichkeiten im Beisein des Maklers wurde der Mietvertrag geschlossen. Erst im
Folgenden erfuhr der Mieter, dass in den angemieteten Räumen zuvor ein Bordell
betrieben wurde - weder Makler noch Vermieter hatten im Vorfeld darauf
hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und erklärte daraufhin die
Anfechtung des geschlossenen Vertrages und war auch nicht bereit, die Courtage
des Maklers zu zahlen.
Das Oberlandesgericht gab dem Makler Recht und verurteilte den
Mieter zur Zahlung der Provisionsansprüche. Zu klären war letztlich die Frage,
ob eine Verpflichtung des Vermieters oder Maklers bestanden hatte, den
potentiellen neuen Mieter über die vorherige Nutzung aufzuklären. Unstreitig war
es nicht so, dass der Mieter hier ausdrücklich nach dem vorherigen Zweck gefragt
hatte und er eine falsche Aussage erhalten hätte. Es wurde vielmehr gar nicht
über den Vormieter gesprochen. Reicht das aber aus, um eine Täuschung zu
bejahen, die dann zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt?
Nein, so die Richter. Im Verschweigen der vorherigen Nutzung
als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung, weder Makler noch Vermieter müssen
einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Sofern diese
Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden. Etwas
anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht
besteht. Wenn also der Mieter gar keine Möglichkeiten hat oder aufgrund von
mangelnden Anhaltspunkten oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, eigene
Erkundigungen anzustellen, könnten beim Vermieter besondere Aufklärungspflichten
bestehen.
Hier kommt es dann wieder auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Im zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass sich das Objekt ohnehin in
einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarere Bahnhofsnähe befand. Es war
daher keine völlig überraschende Tatsache, dass in den Räumlichkeiten ein
Bordell betrieben wurde.
Ein Gewerbemieter sollte daher, sofern es für ihn und seinen
Geschäftsbetrieb von Bedeutung ist, ausdrücklich und nachweislich nach der
vorherigen Nutzung fragen.
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