Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine
Hausordnung
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es neben den
rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch zwischenmenschlich zu
Unstimmigkeiten kommen. Wer kann wann den gemeinsamen Waschraum nutzen, wann
sind Ruhezeiten, und welche Türen sind zu bestimmten Zeiten abzuschließen? Die
Klärung solcher Fragen erhoffen sich viele Wohnungseigentümer von der
Hausordnung. Was aber, wenn in der Gemeinschaft eine solche nicht existiert?
Kann der Eigentümer dann verlangen, dass eine solche Hausordnung beschlossen
wird? Oder muss das von der Mehrheit der Eigentümer gewünscht werden?
Anlässlich dieser Fragen wird auf eine Entscheidung des
Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ: 73 C 33/16) hingewiesen. In der
Gemeinschaft existierte eine Teilungserklärung, nach der der Verwalter im
Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufzustellen
hatte. Dies war aber in der Vergangenheit nicht geschehen. Hiermit war ein
Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Aus diesem Grund beantragte er in der
nächsten Eigentümerversammlung, dass eine solche beschlossen werden solle. Die
übrigen Wohnungseigentümer waren offensichtlich nicht in gleichem Maße an einer
Hausordnung interessiert, es wurde lapidar beschlossen, dass „in der Hausordnung
steht, dass die gesetzlichen Regelungen gelten.“ Hiermit war der Kläger nicht
einverstanden und beantragte, den Beschluss aufzuheben. Er war der Auffassung,
es müsse eine Hausordnung beschlossen werden, in der die üblichen Regelungen zur
Tierhaltung, Einhaltung von Ruhezeiten, Kellernutzung und Ähnlichem enthalten
seien.
Zu Recht, so das Gericht. Denn zum einen kann jeder einzelne
Wohnungseigentümer - und damit auch alleine - eine ordnungsgemäße Verwaltung
verlangen. Er ist gerade nicht auf eine Mehrheit angewiesen. Es muss daher eine
Hausordnung auch dann aufgestellt werden, wenn dies von einem einzelnen
Wohnungseigentümer verlangt wird.
Zum anderen ist diesem Anspruch nicht genüge getan, wenn
lediglich beschlossen wird, dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Denn unter
dem Begriff „Hausordnung“ darf man eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften
verstehen, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden
soll. Außerdem können hier sogar Reglungen über den Gebrauch des Sondereigentums
und Gemeinschaftseigentums getroffen werden, soweit dies nach den Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes möglich ist.
Der Kläger durfte hier also tatsächlich mehr erwarten, der
gefasste Beschluss entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde
aufgehoben. Die Gemeinschaft wird hier nach den genannten Maßstäben eine
umfassendere Hausordnung beschließen müssen.
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