Haftung des Mieters für seinen Untermieter
bei illegalen Downloads
Ein Internetanschluss ist heutzutage in fast jeder Wohnung
vorhanden; online zu shoppen, Daten herunterzuladen und Informationen einzuholen
ist Bestandteil des alltäglichen Lebens. Die Kehrseite dieses Angebotes ist
bekannt: Der Zugriff auf illegale Daten beziehungsweise das Hochladen ist
ebenfalls möglich. Um diesem Missbrauch Einhalt zu gebieten, ist jeder Nutzer
durch eine IP-Adresse identifizierbar und jeder Zugriff kann zu einem bestimmten
Anschluss zurückverfolgt werden. Aber wie ist die Rechtslage, wenn ein anderer
„meinen“ Anschluss nutzt? Muss ich sicherstellen, dass niemand Zugriff hat? Oder
zumindest keiner den Anschluss illegal nutzt?
Hierzu eine Entscheidung des Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg vom 24. Mai 2016 (AZ: 214 C 170/15). In dem zu
entscheidenden Fall hatte ein Mieter seine Wohnung untervermietet. In dieser
Zeit wurde über den Anschluss der Wohnung Musikdaten eingespielt, die von
anderen Nutzern dann heruntergeladen werden konnten. Der Mieter als Inhaber des
entsprechenden Anschlusses wurde abgemahnt und aufgefordert, ein solches
Verhalten in Zukunft zu unterlassen, da die Rechte des Urhebers verletzt seien.
Der Mieter gab an, er habe den Anschluss nicht genutzt, vielmehr sei zu der
fraglichen Zeit seine Wohnung untervermietet gewesen.
Der Richter gab dem Mieter Recht. Da ein konkreter Verstoß
dargelegt werden muss, waren das genaue Datum und sogar die Zeit bekannt, zu
der die Daten hochgeladen wurden. Insofern besteht zwar zunächst die
tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet
ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist aber nur eine
Vermutung, die widerlegt werden kann. Erforderlich hierfür ist aber, dass
beweisbar ein anderer Geschehensablauf dargelegt wird. Dies konnte hier – wohl
ausnahmsweise – der Mieter. Unter anderem durch Zeugen konnte er ausführlich
und überzeugend darlegen, dass er in den Sommerferien abwesend war und die
Wohnung ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde. Auch war es nach der
Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Mieter seinen
volljährigen Untermieter darauf hinweist, dass illegale Uploads nicht erfolgen
dürfen. Dies hätte der Untermieter selbst wissen müssen. Die Klage gegen den
Mieter war also unbegründet, da hier schlicht der Falsche in Anspruch genommen
wurde. Dem Kläger bleibt letztlich nur, das Verfahren gegen den Untermieter
nochmals aufzunehmen, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.
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