Keine Mietminderung wegen
Spielplatz-Lärm
Berlin/Frankfurt am Main. Der Lärm von einem in der Nähe
gelegenen Spielplatz berechtigt Mieter nicht, die Miete zu mindern. So entschied
das Amtsgericht Frankfurt am Main am 13. März 2009 (AZ: 33 C 2368/08-50).
Ein Ehepaar bewohnte eine Erdgeschoss-Mietwohnung, die ganz in
der Nähe eines Spielplatzes lag. Durch den hohen Lärmpegel fühlte sich das Paar
gestört und kürzte die Miete. Es hat sich darauf berufen, dass ihnen beim Einzug
der Aushilfshausmeister gesagt hätte, dass der Spielplatz verlegt wird.
Der Vermieter klagte auf vollständige Zahlung der Miete und
erhielt Recht. Die Richter entschieden, dass der Spielplatz-Lärm kein Mangel und
daher kein Grund für eine Mietminderung ist. Eine kinderfreundliche Umgebung,
die schon aus gesellschaftspolitischen Gründen sehr wünschenswert ist, muss den
auf Bolz- oder Spielplätzen entstehenden Lärm als sozialadäquat hinnehmen. Die
Einhaltung von Ruhezeiten oder auch nur die Reduzierung des Geräuschpegels wären
nur durch strikte Überwachung zu erreichen. Und dies ist weder verhältnismäßig
noch erstrebenswert, so die Richter.
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