Schönheitsreparaturen nicht nur bei frisch
renovierter Wohnung
Die Verpflichtung des Mieters, zum Ende der Mietzeit
Schönheitsreparaturen durchzuführen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Zum
einen darf der Mieter nicht durch starre Fristen zur Vornahme gezwungen werden.
Auch die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis
zusätzlich zu einer Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung der Mietzeit
ist nicht möglich. Durch solche Regelungen im Mietvertrag wird der Mieter
unangemessen benachteiligt, da nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume
geachtet wird. Nach der Rechtsprechung soll der Mieter immer nur dann
verpflichtet werden, wenn auch tatsächlich Schönheitsreparaturen erforderlich
sind. Weiterer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob die Wohnung zu Beginn
der Mietzeit renoviert war oder nicht. Denn letztlich kann der Vermieter nur im
ersten Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen.
Andernfalls wäre der Mieter im schlechtesten Fall verpflichtet, auch die
Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, und der Vermieter würde zum
Ende der Mietzeit die Rückgabe in einem besseren Zustand verlangen können, als
er sie dem Mieter übergeben hat. Insofern stellt sich die Frage: Wann ist eine
Wohnung „renoviert“? In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des
Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 (AZ: 63 106/15) hingewiesen.
In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die
Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Diese Regelung war hinsichtlich ihres
Inhaltes auch nicht zu beanstanden. Der Mieter berief sich nunmehr darauf, dass
die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei und er aus diesem Grund nicht
verpflichtet sei. Nachdem er vergeblich hierzu aufgefordert worden war, machte
der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend und verrechnete hiermit die
vom Mieter hinterlegte Kaution. Die Auszahlung der Kaution machte dann der
Mieter klageweise geltend. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hat,
verfolgte er seinen Antrag beim Landgericht weiter.
Die Richter wiesen die Berufung des Mieters zurück. Auch wenn
der Mieter grundsätzlich mit seiner Auffassung Recht habe, dass
Schönheitsreparaturen nur bei renovierten Wohnungen in Betracht kommen, helfe
ihm dies im zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn der Mieter müsse beweisen,
dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert gewesen sei. Soweit hier Bilder vom
angeblichen Zustand der Wohnung zu Mietbeginn vorgelegt werden, seien hierauf
nur einzelne geringfügige Mängel zu erkennen. Nach der Auffassung der Richter
komme es jedoch darauf an, dass das Ergebnis einer Gesamtschau ergebe, dass die
Wohnung sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Soweit von
Vormieter Gebrauchsspuren verursacht wurden, die unerheblich sind, blieben diese
außer Acht.
Der Mieter muss also zum einen im Nachhinein beweisen können,
in welchen Zustand sich die Wohnung zu Beginn befunden hat. Zum anderen muss die
Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein; nur dann kann der Mieter mit
dieser Begründung die Vornahme von Arbeiten auf seine Kosten verweigern.
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