Rauchender Mieter - muss er den Rauchwarnmelder dulden?
Der Mieter ist zunächst einmal Herr in seiner Wohnung.
Zumindest dann, wenn andere nicht beeinträchtigt werden. Aber auch der Vermieter
möchte zu bestimmten Zeiten Maßnahmen zum Erhalt und zur Sicherheit der Wohnung
durchführen. Wann der Mieter solche Maßnahmen auch gegen seinen Willen dulden
muss, hat das Amtsgericht Halle in einer Entscheidung vom 14. März 2014 (AZ: 99
C 2552/13) klargestellt.
In der Entscheidung wollte der Vermieter entsprechend der
nunmehr bestehenden Verpflichtung Rauchwarnmelder in der vermieteten Wohnung
einbauen. Sowohl durch den Einbau als auch durch spätere Anwesenheit der
Rauchwarnmelder fühlte sich der Mieter beeinträchtigt. Er war starker Raucher
und befürchtete, sich in seinen Gewohnheiten einschränken zu müssen, wenn die
Melder erst installiert sind. Zumindest wollte er keinen Melder im Wohnzimmer.
Der Vermieter erhob Klage.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter
dazu, das Anbringen der Rauchwarnmelder auch im Wohnzimmer zu dulden. Zum einen
stellte der Richter klar, dass es sich bei der Anbringung von Rauchwarnmeldern
um Modernisierungsmaßnahmen handelt, die den Gebrauchswert der Mietsache
nachhaltig erhöhen und die Wohnverhältnisse verbessern.
Zum anderen ist das Anbringen der Melder für den Mieter mit
nur einer unerheblichen Einwirkung verbunden. Dies gilt auch bei starken
Rauchern, da es durchaus technisch möglich ist, die Einstellung so vorzunehmen,
dass auch bei Zigarettenrauch oder Qualm die Rauchwarnmelder nicht anschlagen.
Eine besondere Härte, die der Duldungspflicht entgegensteht, ist daher nicht
ersichtlich.
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