Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Ende der Beziehung heißt nicht Ende des Mietvertrags

 

Kiel/Berlin. Schließt ein Wohnungseigentümer mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung, kann er diesen nach Ende der Beziehung nicht ohne weiteres wegen Eigenbedarf kündigen. Hier gilt eine Frist von fünf Jahren. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 26. März 2008 (AZ: 1 S 48/08).

Der Eigentümer eines Hauses lebte in einer der beiden Obergeschosswohnungen. Die darunter liegende Erdgeschosswohnung vermietete er an seine Lebensgefährtin. Die beiden Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden fortan von dem Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Nachdem die Beziehung auseinander gegangen war, wurden die beiden Wohnungen räumlich getrennt. Danach kündigte der Hauseigentümer seiner Ex-Freundin und begründete dies mit Eigenbedarf. Die Frau widersprach. Die Räumungsklage des Vermieters war zunächst erfolgreich, doch die Mieterin legte Berufung ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Dem folgten die Richter. Die Interessen der Mieterin überwiegen in diesem Fall. Der Verlust einer Wohnung ist immer mit erheblichen Härten verbunden. Hinzu kommt, dass abzusehen ist, dass die Berufung Erfolg haben wird. Ist bereits bei Vertragsabschluss klar, dass Eigenbedarf besteht – wie hier, da der Mann die Erdgeschosswohnung mit nutzte –, kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren ausgesprochen werden. Außerdem hat der Mann, indem er mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, gerade deutlich gemacht, dass das Nutzungsrecht nicht von der Beziehung abhängen soll.

 

 

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