Ende der Beziehung heißt nicht Ende
des Mietvertrags
Kiel/Berlin. Schließt ein Wohnungseigentümer mit seiner
Lebensgefährtin einen Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung, kann er
diesen nach Ende der Beziehung nicht ohne weiteres wegen Eigenbedarf kündigen.
Hier gilt eine Frist von fünf Jahren. Dies ergeht aus einer Entscheidung des
Landgerichts Kiel vom 26. März 2008 (AZ: 1 S 48/08).
Der Eigentümer eines Hauses lebte in einer der beiden
Obergeschosswohnungen. Die darunter liegende Erdgeschosswohnung vermietete er an
seine Lebensgefährtin. Die beiden Wohnungen waren miteinander verbunden und
wurden fortan von dem Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt.
Nachdem die Beziehung auseinander gegangen war, wurden die beiden Wohnungen
räumlich getrennt. Danach kündigte der Hauseigentümer seiner Ex-Freundin und
begründete dies mit Eigenbedarf. Die Frau widersprach. Die Räumungsklage des
Vermieters war zunächst erfolgreich, doch die Mieterin legte Berufung ein und
beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Dem folgten die Richter. Die Interessen der Mieterin
überwiegen in diesem Fall. Der Verlust einer Wohnung ist immer mit erheblichen
Härten verbunden. Hinzu kommt, dass abzusehen ist, dass die Berufung Erfolg
haben wird. Ist bereits bei Vertragsabschluss klar, dass Eigenbedarf besteht –
wie hier, da der Mann die Erdgeschosswohnung mit nutzte –, kann eine Kündigung
wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren ausgesprochen werden. Außerdem hat der
Mann, indem er mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Mietvertrag
abgeschlossen hat, gerade deutlich gemacht, dass das Nutzungsrecht nicht von der
Beziehung abhängen soll.
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