Rücktritt vom Autokauf wegen
eines Mangels
Ist
ein gekauftes Fahrzeug mangelhaft, hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen
Nachbesserung oder Nachlieferung. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, kann der
Käufer auch zurücktreten und erhält den Kaufpreis und die Zulassungskosten
zurück. Gilt dies auch bei Autos mit Tageszulassung?
Auch ein Fahrzeug mit Tageszulassung muss
mangelfrei sein. Hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, kann sich
der Verkäufer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 21. Juli
2016 (AZ: 28 U 175/15).
In diesem Fall ging es um die Rückabwicklung
eines Kaufvertrags bezüglich eines
Autos mit Tageszulassung.
Die Frau tätigte den
Autokauf in einem Autohaus. Anlässlich
eines Reifenwechsels wurde sie über einen Mangel informiert, Auspuffrohr und
Tank seien beschädigt. Im Prozess war nicht mehr streitig, dass dieser Schaden
schon bei Übergabe des Autos vorhanden gewesen war. Ein Gutachter stellte fest,
dass es sich um einen Mangel, um einen Transport- oder Ladeschaden, handelte.
Dieser Mangel war durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz
kaschiert, aber nicht fachgerecht beseitigt worden.
Wegen dieses Mangels verlangte die Frau zunächst innerhalb einer
Frist die Nachlieferung eines entsprechenden Autos.
Danach erklärte sie die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag für das
Auto. Im Prozess erklärte der Verkäufer die Unverhältnismäßigkeit der
Nachlieferung eines gleich gearteten Autos. Vor dem Landgericht scheiterte die
Frau mit ihrer Klage auf Rückzahlung vom
Kaufpreis und Zulassungskosten nebst
Zinsen gegen Rückgabe des Autos.
Gegen das Urteil legte die Klägerin beim
Oberlandesgericht Berufung ein und hatte Erfolg.
Die Klägerin kann die Rückzahlung des
Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verlangen. Üblicherweise muss man sich aber
noch eine Nutzung des Autos anrechnen lassen.
Nach Auffassung des Gerichts war die Frau
wirksam vom Vertrag für den Autokauf zurückgetreten. Ein Mangel lag in jedem
Fall vor. Auch bei einem Auto mit Tageszulassung darf der Käufer erwarten, dass
ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt wird.
Die Klägerin
setzte eine Frist zur Nachlieferung.
Als diese verstrichen war, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag für das
Auto. Der Einwand des Verkäufers, die Nachlieferung sei unverhältnismäßig, sei
zu spät gekommen, so das Gericht. Ein solcher Einwand sei nicht mehr möglich,
wenn der Autokäufer bereits den Rücktritt oder die Minderung erklärt habe. Er
sei nur so lange berechtigt, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe.
Dies sei hier nicht mehr der Fall.
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