Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Rücktritt vom Autokauf wegen eines Mangels

 

Auch ein Fahrzeug mit Tageszulassung muss mangelfrei sein. Hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, kann sich der Verkäufer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).

In diesem Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags bezüglich eines Autos mit Tageszulassung.

Die Frau tätigte den Autokauf in einem Autohaus. Anlässlich eines Reifenwechsels wurde sie über einen Mangel informiert, Auspuffrohr und Tank seien beschädigt. Im Prozess war nicht mehr streitig, dass dieser Schaden schon bei Übergabe des Autos vorhanden gewesen war. Ein Gutachter stellte fest, dass es sich um einen Mangel, um einen Transport- oder Ladeschaden, handelte. Dieser Mangel war durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert, aber nicht fachgerecht beseitigt worden.

Wegen dieses Mangels verlangte die Frau zunächst innerhalb einer Frist die Nachlieferung eines entsprechenden Autos. Danach erklärte sie die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag für das Auto. Im Prozess erklärte der Verkäufer die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines gleich gearteten Autos. Vor dem Landgericht scheiterte die Frau mit ihrer Klage auf Rückzahlung vom Kaufpreis und Zulassungskosten nebst Zinsen gegen Rückgabe des Autos.

Gegen das Urteil legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Berufung ein und hatte Erfolg.

Die Klägerin kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verlangen. Üblicherweise muss man sich aber noch eine Nutzung des Autos anrechnen lassen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Frau wirksam vom Vertrag für den Autokauf zurückgetreten. Ein Mangel lag in jedem Fall vor. Auch bei einem Auto mit Tageszulassung darf der Käufer erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt wird.

Die Klägerin setzte eine Frist zur Nachlieferung. Als diese verstrichen war, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag für das Auto. Der Einwand des Verkäufers, die Nachlieferung sei unverhältnismäßig, sei zu spät gekommen, so das Gericht. Ein solcher Einwand sei nicht mehr möglich, wenn der Autokäufer bereits den Rücktritt oder die Minderung erklärt habe. Er sei nur so lange berechtigt, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dies sei hier nicht mehr der Fall.

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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